RIS AI

InfoSiG § 1

Informationssicherheitsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2003seit 31.12.2003NOR40047190

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

1. Abschnitt Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes im Bereich der Dienststellen des Bundes § 1. (1) Ziel der Bestimmungen der §§ 1 bis 10 ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes. (2) Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach § 3 Abs. 1 gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen. (3) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Abs. 2 genannten Organen und Einrichtungen übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40047190
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P1/NOR40047190
Fassung
in Geltung · seit 31.12.2003
Inkrafttreten
31.12.2003
Stand im RIS
14.06.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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