VBG § 78
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002seit 10.08.2002NOR40034711
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Amtlicher Wortlaut
Exekutivdienstzulage und Vergütungen
§ 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1 bis 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40034711
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P78/NOR40034711
- Fassung
- in Geltung · seit 10.08.2002
- Inkrafttreten
- 10.08.2002
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0