RIS AI

VBG § 54f

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002seit 01.07.2002NOR40033178

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abfertigung des Vertragsassistenten § 54f. § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40033178
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P54f/NOR40033178
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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