RIS AI

VBG § 3a

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002seit 01.07.2002NOR40033160

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis § 3a. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40033160
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P3a/NOR40033160
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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