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HGHAG § 25

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002seit 01.07.2002NOR40033108

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Übergangsbestimmungen. § 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, auch auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehen. (2) Die Dauer einer vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vereinbarten Probezeit wird durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. (3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse finden die Vorschriften über die Ausstellung des Dienstscheines mit der Maßgabe Anwendung, daß der Dienstschein innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszustellen und auszuhändigen ist. (4) § 17 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. Er ist jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40033108
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P25/NOR40033108
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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