RIS AI

GAngG § 41

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002seit 01.07.2002NOR40033075

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verhältnis zu anderen Gesetzen. § 41. (1) Insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über den Dienstvertrag auf die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse Anwendung. (2) Die §§ 22 und 22a sind auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. Sie sind jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden. § 16 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40033075
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P41/NOR40033075
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2002
Inkrafttreten
01.07.2002
Stand im RIS
09.11.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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