GAngG § 16
Gutsangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002seit 01.07.2002NOR40033074
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.
§ 16. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40033074
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P16/NOR40033074
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2002
- Inkrafttreten
- 01.07.2002
- Stand im RIS
- 06.10.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0