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Journalistengesetz § 12

in GeltungBGStGBl.Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001seit 01.01.2002NOR40022550

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Wechsel der politischen Richtung § 12. (1) Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des § 11 Abs. 1 vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu wählenden Obmann zusammengesetzt ist. (2) Der Obmann muß Mitglied der Nationalversammlung sein. Kommt die Obmannwahl nicht zustande, so wird aus den Mitgliedern der Nationalversammlung durch den Präsidenten ein Obmann bestellt. (3) Im übrigen finden die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der politischen Richtung wider besseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 485 Euro über ihn verhängen (§ 220 ZPO). (4) Das Gericht ist an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40022550
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/88/P12/NOR40022550
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2002
Inkrafttreten
01.01.2002
Stand im RIS
12.02.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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