Journalistengesetz § 16
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1999seit 01.09.1999NOR12161618
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abschnitt 2
Ständige freie Mitarbeiter
§ 16. (1) Ständiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Medium“, „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ sind im Sinne des § 1 Z 1, 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zu verstehen.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12161618
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1920/88/P16/NOR12161618
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1999
- Inkrafttreten
- 01.09.1999
- Stand im RIS
- 12.02.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0