RIS AI

Journalistengesetz § 1

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1999seit 01.09.1999NOR12161616

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abschnitt 1 Angestellte Journalisten § 1. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter). (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12161616
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1920/88/P1/NOR12161616
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1999
Inkrafttreten
01.09.1999
Stand im RIS
12.02.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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