RIS AI

VBG Art. 10

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

in GeltungBGBGBl. Nr. 350/1982seit 01.09.1981NOR12161340

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Amtlicher Wortlaut

Artikel X (Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu den §§ 4, 32 und 40, BGBl. Nr. 86/1948) (1) Solange geeignete Lehrer, die die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem 31. August 1981 unter Anwendung der gemäß Art. III Z 1 aufgehobenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden. (2) Die gemäß Abs. 1 aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen: (3) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs. 1 und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, auf die Abs. 2 anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Art. das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12161340
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/350/A10/NOR12161340
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1981
Inkrafttreten
01.09.1981
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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