RIS AI

VBG Art. 2

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

in GeltungBGBGBl. Nr. 464/1969seit 01.01.1970NOR12161204

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Amtlicher Wortlaut

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 464/1969, zu § 35, BGBl. Nr. 86/1948) (1) Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben. (2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat. (3) Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12161204
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/464/A2/NOR12161204
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1970
Inkrafttreten
01.01.1970
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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