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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 66

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997seit 01.07.1997NOR12114063

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Pflichten des Lehrlings § 66. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln. (2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Dienstgeber (Vorgesetzten) das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12114063
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P66/NOR12114063
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1997
Inkrafttreten
01.07.1997
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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