AngG Art. 1 § 2
Angestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996seit 01.07.1996NOR12111760
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind:
(2) Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann mit Genehmigung des Hauptausschusses durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei andern Dienstgebern ausgedehnt werden.
Auskunftsbüro, Privatheilanstalt, Privatpflegeanstalt, Versatzanstalt, Versorgungsanstalt, RGBl. Nr. 146/1854
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12111760
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1996
- Inkrafttreten
- 01.07.1996
- Stand im RIS
- 28.08.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0