RIS AI

VBG § 33

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994seit 01.01.1994NOR12108372

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kündigungsfristen § 33. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als 6 Monaten 1 Woche, 6 Monaten 2 Wochen, 1 Jahr 1 Monat, 2 Jahren 2 Monate, 5 Jahren 3 Monate, 10 Jahren 4 Monate, 15 Jahren 5 Monate. Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12108372
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P33/NOR12108372
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1994
Inkrafttreten
01.01.1994
Stand im RIS
13.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen