VBG § 33
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994seit 01.01.1994NOR12108372
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Kündigungsfristen
§ 33. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten
1 Woche,
6 Monaten
2 Wochen,
1 Jahr
1 Monat,
2 Jahren
2 Monate,
5 Jahren
3 Monate,
10 Jahren
4 Monate,
15 Jahren
5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12108372
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P33/NOR12108372
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1994
- Inkrafttreten
- 01.01.1994
- Stand im RIS
- 13.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0