RIS AI

VBG § 12

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990seit 01.07.1990NOR12104871

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 12. Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12104871
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P12/NOR12104871
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1990
Inkrafttreten
01.07.1990
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen