RIS AI

DSG Art. 2 § 35

Datenschutzgesetz

außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999Fassung 01.01.2000 bis 31.12.2013NOR12017635

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung

Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2013. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.

Amtlicher Wortlaut

7. Abschnitt Kontrollorgane Datenschutzkommission und Datenschutzrat § 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Fassungen dieser Bestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12017635
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P35/NOR12017635
Fassung
außer Kraft getreten · 01.01.2000 bis 31.12.2013
Inkrafttreten
01.01.2000
Außerkrafttreten
31.12.2013
Stand im RIS
28.09.2026
Von uns abgerufen
03.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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