DSG Art. 2 § 35
Datenschutzgesetz
außer KraftBGBGBl. I Nr. 165/1999Fassung 01.01.2000 bis 31.12.2013NOR12017635
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes in dieser Fassung
Diese Fassung ist außer Kraft getreten — sie galt bis 31.12.2013. Sie gilt nicht mehr und darf nicht als geltendes Recht verwendet werden.
Amtlicher Wortlaut
7. Abschnitt
Kontrollorgane
Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Fassungen dieser Bestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12017635
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P35/NOR12017635
- Fassung
- außer Kraft getreten · 01.01.2000 bis 31.12.2013
- Inkrafttreten
- 01.01.2000
- Außerkrafttreten
- 31.12.2013
- Stand im RIS
- 28.09.2026
- Von uns abgerufen
- 03.10.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0