…sei in der Weise erfolgt, dass eine Verrechnung mit dem aushaftendem Darlehen vorgenommen worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Unter verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen…
…Zwischen fremden Personen wäre eine derartige Vorgehensweise (Verpfändung einer Liegenschaft für Verbindlichkeiten eines fremden Dritten ohne jegliche Sicherheiten und ohne vertragliche Regelung) nicht zustande gekommen. Es ist an Hand der Aktenlage nicht erkennbar, welchen (wirtschaftlichen) Vorteil die VorBw. durch die Verpfändung der Liegenschaft gehabt haben…
…einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleichs zu ermitteln, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…wurden." In der mündlichen Verhandlung wurde von Arch. P. ergänzend vorgebracht: 1. Kraftfahrzeuge: Die Idee, Generalimporteur für Lotus zu werden sei dadurch zustande gekommen, dass er ein solches Fahrzeug im Privatbesitz hatte und mehrfach von verschiedenen Personen darauf angesprochen bzw. Interesse an diesem Fahrzeug bekundet…
…Bw. ein. DM-Kredit ...016: Weder die Bilanzen einschließlich der Einbringungsbilanz des vormaligen Einzelunternehmens (im Zeitpunkt der Einbringung Personengesellschaft RH und BH) noch die Eröffnungsbilanz der Bw. weisen das berufungsgegenständliche DM-Kreditkonto ...016 bei der Sparkasse S oder eine Beteiligung an der G-GmbH aus…
…können, sondern auch Personen anzusehen, denen bloße Gläubigerrechte einen solchen Anspruch vermitteln. Mit § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG verfolgte der Gesetzgeber nämlich den Zweck, Gläubiger mit einem Anspruch auf Gewinnbeteiligung den eigentlichen Gesellschaftern im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an den Betriebsergebnissen gleichzustellen. Wohl…
…und den Altbestand wieder rückzuführen. Mit den Baumaßnahmen wurde sodann im Juni 2001 begonnen. Hätte nun aber die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt tatsächlich die Absicht gehabt, das wirtschaftliche Eigentum an der strittigen Liegenschaft wieder zu erlangen, dann wäre sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (insb. §…
…auf Einvernahme ehemaliger Mitarbeiter und anderen Personen als Zeugen wäre zu entgegnen, dass mangels Angabe deren Adresse kein odnungsgemäßer Antrag vorliegt (VwGH 02.09.2009, 2008/15/0057). In der mündlichen Verhandlung wurden seitens des Bw zwei Beweisanträge iZm mit dem im gegenständlichen Fall erstellten…
…ist davon auszugehen, dass dieser zwischen fremden Personen in dieser Form nicht vereinbart worden wäre (vgl. VwGH 14.9.1977, 0027/77; UFS 11.8.2009, RV/0228-G/07). Wie der steuerliche Vertreter der Bw. im Schreiben an den UFS vom 19. Juni 2012…
…von Gewinnanteilen erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Einkommensteilen der Körperschaft darstellen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Einkommensteuergesetz 1988, Rz 11.5 zu § 27). Das KStG 1988 verwendet zwar den Begriff der verdeckten Ausschüttungen…
…genannten Personen die Stellung einer atypisch stillen Gesellschafterin und vertritt deren Interessen einheitlich". Tatsächlich beteiligten sich Treugeber als weitere atypisch stille Gesellschafter an der Bw., die via Treuhänderin eine atypisch stille Einlage leisteten, und sich auch zur Leistung einer Direktzahlung verpflichteten. Wie im an die…
…als der Aktivlohn im Zeitpunkt des Pensionsantritts (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 43 ff zu § 14 EStG 1988). Im Zusammenhang mit diesen Überlegungen wurde die Bw. bzw. deren Vertretung von Seiten des Finanzamtes ersucht (siehe BP-Besprechungspunkte vom 26. November 2001, an…
…der gleichzeitigen Bedingung, dass er für die Investitionen des laufenden Geschäftsbetriebes durch die GmbH eine Haftung in dieser Höhe übernimmt, einlassen. Eine derartige Vorgangsweise ist als im wirtschaftlichen Leben unüblich anzusehen. ............. Ebenso würde die Gewährung des Darlehens von 100.000 Euro vom Mai 2009 an…
…Geschäftsbanken hätten der s GmbH maximal 3,25 % bzw. 4,25 % an Kreditzinsen für die Jahre 2005 bzw. 2006 angelastet. Die GmbH habe an maßgeblich beherrschende Personen ein Mehrfaches der marktüblichen Finanzierungszinsen geleistet. Sie habe nicht über die zeitliche Hingabe der Darlehenszinsen an die Geber…
…VN2 LG an Dritte Personen übertragen durfte. Dr. NN verpflichtete sich dazu, die gesamten auf die Wohnung entfallenden Betriebs- und Erhaltungskosten zur Gänze zu bezahlen. Entgeltlichkeit wurde daher insoweit angenommen, als Dr. NN auch jenen Teil der Betriebskosten übernommen hat, der zufolge der Mitbenützung auf…
…diese Veränderungsmöglichkeiten treten auch nach außen hin wirksam in Erscheinung, müssen den zivilrechtlichen Regelungen gerecht werden und das Zivilrecht orientiert sich sogar an den Regelunge des UmgrStG. Dabei geht es nicht um ertragsteuerliche Rückwirkungen oder prozentmäßige Begrenzungen der Entnahmen, sondern um die Entnahme als solche…
…die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein, soweit ihnen als Sonderleistung nicht eine Gegenleistung gegenübersteht, bzw soweit die Leistung nicht zurückgezahlt werden muß. Nur dann, wenn der Zuschuß an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft geleistet wird, ist die…
…wie er in den Abgabenerklärungen der Berufungswerberin dargestellt wurde, hat dies anhand der von der Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von (Leistungs-) Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, die auch auf Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, deren Gesellschaftern, an einander beteiligten Gesellschaften und…
…Side-Stream Einbringung keine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Muttergesellschaft begründet, sodass eine Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG jedenfalls ausgeschlossen sei. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 Abs. 1 BAO trete grundsätzlich im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz primär an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft…
…Wenn es Wille der GmbH gewesen wäre, den Geschäftsführer bzw. ihm nahe stehende Personen zu bereichern, müsse man fragen, warum dann die GmbH die Investitionskosten einige Jahre später an die Eigentümer des Hauses veräußert habe. Weiters sei die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997…