…zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken. Strittig ist ausschließlich die Frage der Einreihung der verfahrensgegenständlichen Kartoffelpressen mit der Artikel Nummer XY in die Kombinierte Nomenklatur. Die Beschwerde stützt sich im Kern einzig auf die Behauptung der Bf., sie selbst und andere in…
…für die Einreihung der gegenständlichen Ware die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Ware in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Ware die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Ware in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Ware die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Ware in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…dass die gegenständlichen CPU-Kühler lt. dem bereits o.a. Urteil des EuGH richtigerweise in die Position 8473 3090 (Zollbelastung 0 %) der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien. Es habe somit eine Erstattung der, für die genannte Ware erhobene Zollabgabe zu erfolgen. Mit Bescheid vom 9…
…dass die gegenständlichen CPU-Kühler lt. dem bereits o.a. Urteil des EuGH richtigerweise in die Position 8473 3090 (Zollbelastung 0 %) der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien. Es habe somit eine Erstattung der, für die genannte Ware erhobene Zollabgabe zu erfolgen. Mit Bescheid vom 9…
…dass die gegenständlichen CPU-Kühler lt. dem bereits o.a. Urteil des EuGH richtigerweise in die Position 8473 3090 (Zollbelastung 0 %) der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien. Es habe somit eine Erstattung der, für die genannte Ware erhobene Zollabgabe zu erfolgen. Mit Bescheid vom 9…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Ware in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…für die Einreihung der gegenständlichen Waren die VO 384/2004 verbindlich anzuwenden. Bezüglich der Einreihung der hier streitverfangenen Waren in die Position der Kombinierten Nomenklatur (kurz KN) nach 8473 sei demnach kein ausreichender Nachweis erbracht worden, wodurch der Erstattungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid…
…Untersuchungsanstalt (TUA) stattgefunden. Diese habe zu einer Einreihung der Ware in die Position 3004 9019 geführt. Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur komme nicht zur Anwendung; beim untersuchten Produkt handle es sich weder um eine pflanzliche Arzneizubereitung, noch um eine Zubereitung…
…dass die am 3.11.2008 mit Anmeldung Nr. 00AB in den freien Verkehr überführte Ware in die Position 8527990000 der Kombinierten Nomenklatur als "anderes Rundfunkempfangsgerät" eingereiht wird. Hinsichtlich der bislang festgesetzten Eingangsabgaben tritt keine Änderung ein. Entscheidungsgründe Mit Zollanmeldung vom 3.11.2008 erfolgte…
…VZTA-Nummer AT ZZZ wird dahingehend abgeändert, dass die betreffende Ware in die Unterposition 9030 4000 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist." Entscheidungsgründe Über schriftlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), hat das Zollamt Wien am TTMMJJJJ für eine Ware mit der Handelsbezeichnung "xxx" die Verbindliche…
…Zollamt Wien vom Dat., Nr., die Einreihung der Ware mit der Handelsbezeichnung "Wolframtrioxid, WO3-X" in die Zollnomenklatur unter der Warennummer 2825 9040 80. Gegründet war die Einreihung auf den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV, KN), Z. 1 und Z. 6…