Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Oktober 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung von Normverbrauchsabgabe in Höhe von 2.840,00 € vom 25. August 2009 entschieden: Die Berufung…
Der Unabhängige Finanzsenat macht von seiner Vorlageberechtigung im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch. Wie bereits ausgeführt, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates überhaupt nur ein - im Verhältnis zur gesamten vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer - sehr kleiner Teil der Kapitalertragsteuer überhaupt von einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betroffen sein. Darüber hinaus hat…
(2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen…
…auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, in der das Höchstgericht wiederholt ausgesprochen…
…Verfassungskonformität obliegt demnach ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, worin das Höchstgericht bereits wiederholt…
…erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Das Vorbringen - offenbar unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 16 KBGG - dass der Bw. niemals…
…Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Der Einwand des Bw. - offenbar unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 16 KBGG…
…Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Abschießend ist daher festzustellen, dass die Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 beim Bw. nach den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen…
…erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Zutreffend ist jedoch der Einwand des Bw., dass mittlerweile das KBGG wesentliche Änderungen (vgl. insbesondere…
…Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Lt. der vorliegenden Aktenlage war demnach der Bw. mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und…
…auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Zum Antrag des Bw. in seiner Berufung auf Aussetzung der Einhebung nach den Bestimmungen des § 212a BAO ist darauf zu verweisen…
…ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Auf Grund der obenstehenden Ausführungen ist demnach festzustellen, dass das Finanzamt den angefochtenen Rückforderungsbescheid nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage zu Recht erlassen hat. Die Berufung…
…Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt demnach ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Die vorstehenden Ausführungen haben auch für das Vorbringen des Bw. - nämlich dass nach seiner Sicht mit der gegenständlichen…
…des UFS mit außerordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, sodass lediglich eine Vorlageberechtigung und keine Vorlageverpflichtung besteht. Ob eine Vorlage erfolgt oder nicht liegt daher im Ermessen der Behörde. Der Unabhängige Finanzsenat macht von seiner Vorlageberechtigung im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch, da einerseits kein Zweifel an der…
…Verfassungskonformität obliegt demnach ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Auf Grund der obenstehenden Ausführungen ist demnach festzustellen, dass das Finanzamt den angefochtenen Rückforderungsbescheid zu Recht erlassen hat. Die Berufung war daher …
…Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt demnach ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Weiters wendet der Bw. ein, dass für die Festsetzung der gegenständlichen Abgabe bereits Verjährung eingetreten sei…
…trifft jedes Gericht, gegen dessen Urteil in einem konkreten Verfahren kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates können jedoch mit außerordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, daher liegt lediglich eine Vorlageberechtigung und keine Vorlageverpflichtung vor. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 10. Juni 2010
…mit außerordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, daher liegt lediglich eine Vorlageberechtigung, und keine Vorlageverpflichtung vor. Ob eine Vorlage erfolgt oder nicht liegt daher im Ermessen der Behörde. Der Unabhängige Finanzsenat macht von seiner Vorlageberechtigung im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch. Wie bereits ausgeführt, kann nach Ansicht des…
…Die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates können jedoch mit außerordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, daher liegt lediglich eine Vorlageberechtigung, und keine Vorlageverpflichtung vor. Ob eine Vorlage erfolgt oder nicht liegt daher im Ermessen der Behörde. Der Unabhängige Finanzsenat macht von seiner Vorlageberechtigung im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch.