…wurde unter Verwendung des Formulars ZS-RD1 gestellt, das sich in der Überschrift nur auf das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen bezieht. Dass die Bw in der BRD ansässig ist, wurde vom deutschen Finanzamt im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt. In einem Beiblatt A zu diesem Vordruck wurde angegeben…
…die im anderen Vertragsstaat im Sinne der Abkommensbestimmungen ansässig ist. Der Ansässigkeitsnachweis konnte durch Vorlage einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung, zB im Verhältnis zu Großbritannien durch Vorlage des international abgestimmten Formblattes ZS GB1 erbracht werden (vgl. Abs. 4 und 5 des genannten Erlasses). Aufgrund zahlreicher Umgehungsgestaltungen im…
…Änderung 30. April 2006) ist zu entnehmen, dass die Vordrucke für die Fahrzeugbriefe vom Kraftfahrt- Bundesamt ausgegeben werden. Es wird daher höflichst gebeten, beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Vordruck eines Fahrzeugbriefes (wenn möglich) für die Automarke Ferrari, welcher eindeutig als "Muster-Fahrzeugbrief" erkennbar sein soll, anzufordern…
…steuerlich transparent behandelte Personengesellschaft, sind der Firmenname und die Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Ansässigkeitsbescheinigungen unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2 sind für jene Gesellschafter erforderlich, deren Anteil an den abkommensrechtlich zu entlastenden Vergütungen 10.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Für andere Gesellschafter…
…machen. § 2 (1) Die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers kann dem Grundes nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) glaubhaft gemacht werden. (2) [Vergütung unter 10.000 Euro] § 3…
…Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen hätte geregelt werden sollen. Der Umstand, dass auf der Rückseite des Vordrucks neben anderen Angaben und Hinweisen auch eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden ist, kann ebenso wenig zu einer Beurteilung als Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder HR Mag. Johann Kraler und HR Dr. Doris Schitter über den als Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertenden Vorlageantrag des Bf, vertreten durch E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S.Z., Arbeiter, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen-Wels betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2002 entschieden: Den Berufungen wird Folge…