Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, Adr.Bw., vertreten durch Stb., vom 7. November 2011 und 31. Jänner 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.H., Adr., vertreten durch Dr. Erich Jezek, 1090 Wien, Porzellangasse 2/II/4/41, vom 31. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 5. Oktober…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Steuerberater, vom - 13. Juli 2006 gegen die Bescheide vom 8. Juni 2006 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1996 bis 2004 und Anspruchszinsen 2000 - 2002 und vom - 18.01.2008 betreffend Umsatzsteuer…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C-Stiftung, 1xxx Wien, T-Gasse 1x, vertreten durch Baumgartner & Grienschgl GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Elisabethstraße 40, vom 11. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden: Die…
…der kurzfristigen Vermietung zuzurechnen. Aufgrund dieser Sachlage würden die Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe und die Erstattung der Erwerbssteuer vorliegen. Diese Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hiezu begründend ausgeführt: Aus den Aufzeichnungen des Bw hätte kein Vermietungsvorgang festgestellt werden können. Der Bw habe…
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage…
…Geschäftskonzept getragen sei, eine größere Zahl von medizinisch-technischen Geräten zum Zwecke der Vermietung einzukaufen und im Hinblick auf diese große Zahl günstige Einkaufskonditionen zu lukrieren. Es gebe in Wahrheit nur den einen Vermietungsvorgang mit dem Mieter Dr. K (und abgesondert davon, mehrere Jahre später…
…die Aufgabenverteilung zwischen dem BW und der Fa. B bzw. den tatsächlichen Ablauf dieser Vermietungsvorgänge, sowie die Erhebung von Beweisen zu den erbrachten Nebenleistungen. Das FA hat somit - wie oben dargestellt - in den zuvor genannten Bereichen Ermittlungen unterlassen, deren Durchführung möglicherweise zu anderslautenden Bescheiden geführt…
…erfordert aber jedenfalls die Übersetzung des Vertrages und die Erhebung von Beweisen über die Aufgabenverteilung zwischen der BW (und den anderen Eigentümern der Chalets) und A bzw. den tatsächlichen Ablauf dieser Vermietungsvorgänge. Dass dies neben der Klärung der Frage, ob umsatzsteuerlich überhaupt Liebhaberei vorliegen kann…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 9. Juni 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 11. Mai 2009 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer für…
Von der Fremdüblichkeit der Geschäftsführervergütung ist gerade auch der Berufungswerber stets ausgegangen (vgl. etwa seine Ausführungen unter Pkt. e des seinerzeitigen Vorlageantrages vom 25. Juni 2001), wenn er seinen Bezug bei der Gesellschaft1 von 100.000 S monatlich für eine Wochenarbeitsleistung von 30 Stunden auf…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. XX.XX.XXXX, im Jahr 2008 unbekannten Aufenthaltes nach Deutschland abgemeldet, vertreten durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rudolf Frisch, MAS, 1010 Wien, Dominikanerbastei 6/2, vom 14. Juni 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und gegen…
2.1 Festgehalten wird, dass bezüglich Top 1.01, Stiege 1/1 derzeit ein Untermietverhältnis mit dem Mieter besteht. Aufgrund der Aufkündigung des zugrundeliegenden Hauptmietverhältnisses per 31. Juni 2005 beginnt das Mietverhältnis bezüglich Top 1.01 am 1. August 2005 und wird auf unbefristete Dauer…
Der Bw. gibt zudem selbst an, die Vorverlegung des Zeitpunktes der Fremdmitteltilgung erschien ..... gegenüber der Behörde opportun, um noch deutlicher das Vorliegen einer Einkunftsquelle auszudrücken." (Berufung, S. 6, erster Absatz). Damit wird nach ha. Ansicht gleichsam zugestanden, dass mit der Vorverlegung des Rückzahlungszeitpunktes von der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gastager-Hoffmann-Kammerstetter Buchhaltungskanzlei und Wirtschaftsberatung GmbH, 5202 Neumarkt, Hauptstraße 9, vom 8. Juli 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Karl Brejcha, vom 15. Juni 2010 betreffend Feststellung…
Wie unter den rechtlichen Grundlagen dargelegt, ist für die Beurteilung der für den Vorsteuerabzug notwendigen Unternehmereigenschaft entscheidungserheblich, ob die bezogenen Leistungen einer nachhaltigen, nach Einnahmen strebenden Tätigkeit zuzuordnen sind und bei der Leistungserbringung ein mit wirtschaftlichem Kalkül getragenes Verhalten an den Tag gelegt wird. Zur…
1. Der Bw. halte die Aussage aufrecht, wonach Instandsetzungsaufwendungen gemäß mündlicher Nebenabrede vom Mieter getragen würden. Die vom Bw. des Weiteren vertretene Ansicht, wonach die Instandsetzungsaufwendungen in den nächsten 15 Jahren mit 0 Euro anzusetzen seien, impliziere auch schon die fehlende Notwendigkeit einer schriftlichen Festlegung…
Es treffe zu, dass nicht ermittelt worden sei, ob das geflossene Entgelt marktüblich sei. Grund dafür sei, dass vom GF der GmbH "im Zuge der Besprechungen während der Betriebsprüfung (entsprechende Gesprächsnotizen sind im Arbeitsbogen aufliegend) zu verstehen gegeben" worden sei, dass nach seiner Kenntnis weder…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatzsteuer und Feststellung für das Jahr 1998, jeweils vom 24. November 2000, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Christoph Kordik, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud Schirz über die Berufungen des Bw., Adresse, vertreten durch Achleitner & Partner, Steuerberatungs GmbH, 4840 Vöcklabruck , Hatschekstr. 19-23, vom…