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UFSW FSRV/0019-W/09Keine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, da der Täter darin nicht genannt wurde; allerdings absolute Verjährung einer Teiltat
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)09.10.2009

…Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls…

UFSW FSRV/0130-W/0933 Abs.1 i. V. m. 13 FinStrG, 33 Abs. 2 FinStrG, Verfolgungsverjährung, absolute Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)10.11.2009

…im Fall einer Strafbarkeit hinsichtlich versuchter Verkürzung der diesbezüglichen Jahresumsatzsteuer tatsächlich konsumiert wird. Ein Anhängigwerden eines - wie im gegenständlichen Fall - weiteren Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes begangener Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 i. V. m. 13 FinStrG mit nachfolgender Einstellung reicht nicht aus.Wien, am 10…

UFSW FSRV/0002-W/12Einleitung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verjährt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)03.02.2012

…Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls…

UFSW FSRV/0105-W/08Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels und Verfolgungshandlung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)21.10.2009

…Abs. 1 zweiter Satz FinStrG). Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für alle übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. In die Verjährungsfrist wird gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeit…

UFSL FSRV/0022-L/08Verdacht einer Abgabenhinterziehung bei nicht ausreichend erklärbarem, eklatantem Abfall des Rohaufschlages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)20.02.2009

…vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (Abs. 3 leg.cit.). Nach § 83 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens…

UFSK FSRV/0003-K/10Jahrelange Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen durch den Verantwortlichen einer Unternehmensberatungsgesellschaft; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.05.2011

…Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht…

UFSW FSRV/0075-W/12Berufung wegen Schuld und Strafe, Einstellung wegen absoluter Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)05.11.2013

… 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet: c) die Zeit, während der bezüglich…

UFSW FSRV/0076-W/12Berufung wegen Schuld und Strafe, Einstellung wegen absoluter Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)05.11.2013

… 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet: c) die Zeit, während der bezüglich…

UFSW FSRV/0091-W/10Konkludente Selbstanzeige, Umsatzsteuerjahreserklärung, keine Entrichtung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)08.03.2011

…begangen oder entdeckt worden sind; b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind; c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist. d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt…

UFSL FSRV/0053-L/10Ausreichender Tatverdacht bei fehlender Erfassung bar bezahlter Arbeitsleistungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)02.08.2011

…auch nicht, die Höhe der dem Beschuldigten vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorzubehalten. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist daher im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid nicht bekämpfbar, sondern es muss lediglich der Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung - gleich, in welcher…

UFSW FSRV/0094-W/11Prüfung, Vorsteuern aus Privataufwendungen, Wohnhaus als Wirtschaftsgebäude erfasst, absolute Verjährung, überlange Verfahrensdauer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)12.01.2012Teil 1/2

…FinStrG, vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von € 4.674,00 sowie Einkommensteuer 2001 in der Höhe von € 4.530,00 zu bewirken versucht zu haben, wird nach…

UFSW FSRV/0083-W/11Berufung wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, da die Abgabenerklärungen seit 1990 immer in derselben Art und Weise abgegeben wurden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)16.10.2012

…Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls…

UFSL FSRV/0060-L/10Einstellung eines absolut verjährten Finanzstrafverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)20.09.2012

…abgeändert, dass es zu lauten hat: Das vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen RP wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuer 2000 in Höhe von ATS 100.000,00 (€ 7.267,28), von…

UFSW FSRV/0036-W/12Verjährung, Versuch, Privatanteile Liegenschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)15.03.2013

…jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO dieser Zeitraum verstrichen ist…

UFSW FSRV/0064-W/12Rücktritt vom Versuch, Schätzungen, unecht steuerbefreite Leistungen, Vortragstätigkeit, Vorsteuerabzug fehlendes Belegwesen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)12.03.2013Teil 1/2

…4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Wie bereits in der Berufung…

UFSL FSRV/0069-L/09Absolute Verjährung der Strafbarkeit im fortgesetzten Berufungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)29.09.2012

…cit. zufolge beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49, 49a FinStrG drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG wird die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem in…

UFSW FSRV/0007-W/13Berufung gegen Erkenntnis, zwischenzeitig ist absolute Verjährung eingetreten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)10.09.2013

… 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet: c) die Zeit, während der bezüglich…

UFSI FSRV/0014-I/07Fahrlässige Abgabenverkürzung durch Nichtentrichtung von Kapitalertragsteuer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)02.07.2009

…gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das …

UFSW FSRV/0028-W/13Selbstanzeige, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)05.11.2013

…die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3 Begeht der Täter während der…

UFSW FSRV/0078-W/11Finanzordnungswidrigkeit, Verletzung der Offenlegungsverpflichtung, Verböserungsverbot
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)21.06.2012

…die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3 Begeht der Täter während der…