…Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls…
…im Fall einer Strafbarkeit hinsichtlich versuchter Verkürzung der diesbezüglichen Jahresumsatzsteuer tatsächlich konsumiert wird. Ein Anhängigwerden eines - wie im gegenständlichen Fall - weiteren Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes begangener Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 i. V. m. 13 FinStrG mit nachfolgender Einstellung reicht nicht aus.Wien, am 10…
…Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls…
…Abs. 1 zweiter Satz FinStrG). Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für alle übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. In die Verjährungsfrist wird gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeit…
…vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (Abs. 3 leg.cit.). Nach § 83 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens…
…Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht…
… 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet: c) die Zeit, während der bezüglich…
… 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet: c) die Zeit, während der bezüglich…
…begangen oder entdeckt worden sind; b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind; c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist. d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt…
…auch nicht, die Höhe der dem Beschuldigten vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorzubehalten. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist daher im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid nicht bekämpfbar, sondern es muss lediglich der Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung - gleich, in welcher…
…FinStrG, vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von € 4.674,00 sowie Einkommensteuer 2001 in der Höhe von € 4.530,00 zu bewirken versucht zu haben, wird nach…
…Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls…
…abgeändert, dass es zu lauten hat: Das vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen RP wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuer 2000 in Höhe von ATS 100.000,00 (€ 7.267,28), von…
…jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO dieser Zeitraum verstrichen ist…
…4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Wie bereits in der Berufung…
…cit. zufolge beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49, 49a FinStrG drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG wird die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem in…
… 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet: c) die Zeit, während der bezüglich…
…gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das …
…die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3 Begeht der Täter während der…
…die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3 Begeht der Täter während der…