…ist festzuhalten, dass eine Einreihung in die Position 2101 nur dann in Betracht kommt, wenn das Tee-Extrakt der Lebensmittelzubereitung einen eigenständigen Charakter verleiht (EuGH 4.3.2004, Rs C-130/02). Für die Beurteilung des eigenständigen Charakters sind der Geruch und der Geschmack nicht…
…ist festzuhalten, dass eine Einreihung in die Position 2101 nur dann in Betracht kommt, wenn das Tee-Extrakt der Lebensmittelzubereitung einen eigenständigen Charakter verleiht (EuGH 4.3.2004, Rs C-130/02). Für die Beurteilung des eigenständigen Charakters sind der Geruch und der Geschmack nicht…
…ist festzuhalten, dass eine Einreihung in die Position 2101 nur dann in Betracht kommt, wenn das Tee-Extrakt der Lebensmittelzubereitung einen eigenständigen Charakter verleiht (EuGH 4.3.2004, Rs C-130/02). Für die Beurteilung des eigenständigen Charakters sind der Geruch und der Geschmack nicht…
…ist festzuhalten, dass eine Einreihung in die Position 2101 nur dann in Betracht kommt, wenn das Tee-Extrakt der Lebensmittelzubereitung einen eigenständigen Charakter verleiht (EuGH 4.3.2004, Rs C-130/02). Für die Beurteilung des eigenständigen Charakters sind der Geruch und der Geschmack nicht…
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…ist festzuhalten, dass eine Einreihung in die Position 2101 nur dann in Betracht kommt, wenn das Tee-Extrakt der Lebensmittelzubereitung einen eigenständigen Charakter verleiht (EuGH 4.3.2004, Rs C-130/02). Für die Beurteilung des eigenständigen Charakters sind der Geruch und der Geschmack nicht…
…nicht begründen und führe zu einer zweigeteilten Betrachtung der Lebensmittelqualität. Die Qualifikation "Saccharose mit Zusatz von Aromastoffen" sei grob unrichtig, weil das in der Ware vorhandene Tee-Extrakt kein Aromastoff sei. Die vom Zolldeklaranten der Bf. vorgenommene Einreihung in die Warennummer 2101 2092 sei daher…
…nicht begründen und führe zu einer zweigeteilten Betrachtung der Lebensmittelqualität. Die Qualifikation "Saccharose mit Zusatz von Aromastoffen" sei grob unrichtig, weil das in der Ware vorhandene Tee-Extrakt kein Aromastoff sei. Die vom Zolldeklaranten der Bf. vorgenommene Einreihung in die Warennummer 2101 2092 sei daher…
…nicht begründen und führe zu einer zweigeteilten Betrachtung der Lebensmittelqualität. Die Qualifikation "Saccharose mit Zusatz von Aromastoffen" sei grob unrichtig, weil das in der Ware vorhandene Tee-Extrakt kein Aromastoff sei. Die vom Zolldeklaranten der Bf. vorgenommene Einreihung in die Warennummer 2101 2092 sei daher…
…nicht begründen und führe zu einer zweigeteilten Betrachtung der Lebensmittelqualität. Die Qualifikation "Saccharose mit Zusatz von Aromastoffen" sei grob unrichtig, weil das in der Ware vorhandene Tee-Extrakt kein Aromastoff sei. Die vom Zolldeklaranten der Bf. vorgenommene Einreihung in die Warennummer 2101 2092 sei daher…
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…nicht begründen und führe zu einer zweigeteilten Betrachtung der Lebensmittelqualität. Die Qualifikation "Saccharose mit Zusatz von Aromastoffen" sei grob unrichtig, weil das in der Ware vorhandene Tee-Extrakt kein Aromastoff sei. Die vom Zolldeklaranten der Bf. vorgenommene Einreihung in die Warennummer 2101 2092 sei daher…
…nicht begründen und führe zu einer zweigeteilten Betrachtung der Lebensmittelqualität. Die Qualifikation "Saccharose mit Zusatz von Aromastoffen" sei grob unrichtig, weil das in der Ware vorhandene Tee-Extrakt kein Aromastoff sei. Die vom Zolldeklaranten der Bf. vorgenommene Einreihung in die Warennummer 2101 2092 sei daher…
…nicht begründen und führe zu einer zweigeteilten Betrachtung der Lebensmittelqualität. Die Qualifikation "Saccharose mit Zusatz von Aromastoffen" sei grob unrichtig, weil das in der Ware vorhandene Tee-Extrakt kein Aromastoff sei. Die vom Zolldeklaranten der Bf. vorgenommene Einreihung in die Warennummer 2101 2092 sei daher…