UFSW RV/0729-W/09Bei Fehlen eines Nachweises für die Ursächlichkeit der Kosten für a) ein Appartement in einem Seniorenwohnheim, b) ein Bett, c) die Fußpflege, jeweils in einer Krankheit waren diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.10.2009 …dem eine Matratze liegt; ergänzt wird das ganze in der Regel durch Bettdecke und Kopfkissen, sowie die dazu gehörigen Bezüge und das Bettlaken.
Das Seniorenbett ist ein handelsübliches Bett mit der Besonderheit einer erhöhten Liegefläche. Ziel dieser höheren Liegefläche ist es, in der Sitzposition die…