…nachgekommen und hat die Abrechnungsnachweise übermittelt und bekanntgegeben, dass im Kalenderjahr 2010 mit dem Finanzministerium vereinbart worden sei, bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG eine eigene Lohnzettelart mit Lohnzahlungszeitraum 1.1.-31.12. ab dem Kalenderjahr 2011 auszustellen. Grund dieser Vorgangsweise sei…
…Hinweis: Die Lohnzettelart ist im normalen Verfahren nicht ersichtlich, sondern erst, wenn der Lohnzettel zur Bearbeitung/Korrektur geöffnet wird; - dass Frau n1 sich am 12.6.2003 als von der l1 zugezogen in adr2 gemeldet hat und dort in dem am 10.7.1999 gekauften…
…"Anzahl". Auf den diesbezüglichen Lohnzettel der PVA hat das Verarbeitungssystem nach Freigabe automatisch zugegriffen. Die Lohnzettelart war für niemanden ersichtlich. Warum es im August 2010 zur Übermittlung berichtigter Lohnzettel durch die PVA kam, kann ich nicht sagen. Mit Herrn YY in Wien kann das wohl…
…von den laufenden Bezügen abgezogen werden darf, sondern Sonderzahlungen betrifft und daher in Kennzahl 226 enthalten ist. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass der korrigierte Lohnzettel 2008 nunmehr zutreffend ist, weshalb Ihrer Berufung nur insoweit stattgegeben werden kann, als über die Berufungsvorentscheidung hinausgehend der…
…gar nicht die angegebenen ca. € 2.800,00. Er habe auch gewollt, dass AG den Bw. per Ende 2008 wieder abmelde, da der Bw. sicher keine Arbeit mehr für AG erledigen werde. Aber auch dies geschehe einfach nicht. Somit kann es doch nicht sein…
…zugeflossen sind. ... Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen." (vierter Satz laut BGBl. I 2007/99, ab 29. Dezember 2007). § 79 Abs. 2 EStG 1988 normiert: "Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die…
…Insbesonders wird auch in der Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt, dass sich die vom Arbeitgeber A einbehaltene Lohnsteuer im Jahr 2005 auf € 14.275,08 und nicht wie in der Berufungsvorentscheidung nunmehr festgehalten € 11.470,56 betragen hat, sodass unter Einbeziehung der von der Pensionsversicherungsanstalt…
…Bescheid umgesetzt und auch in der Vorlage keine Abänderung beantragt. Der UFS sieht deshalb und aus rein praktischen Überlegungen - da die Einbringlichkeit keineswegs gesichert erscheint - davon ab, eine schätzungsweise Zurechnung des Arbeitslohnes, auch für die Monate September und Oktober vorzunehmen. Wien, am 3. Jänner 2011
…Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Gunde gelegt: Bei der GPLA Prüfung wurde vom Prüfungsorgan ein Abgleich der Daten laut Dienstgeber - Lohnkonto 2009 und dem Abgabenkonto der Bw…
…Lohnzettel für richtig befunden. Das Finanzamt setzte daher die Einkommensteuer unter Zugrundelegung des Lohnzettels der Firma D für das Jahr 2001 mit € 300,57 fest und verwies in der Begründung auf das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen. Dessen ungeachtet erhob die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid…
…Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde (neben dem im Vorlageantrag nicht mehr weiter verfolgten Streitpunkt außergewöhnliche Belastung) Berufung erhoben mit der Begründung, bei der Lohn- Gehaltsabrechnung der Firma X für den Monat Mai 2011 sei nicht berücksichtigt worden, dass bei Nachzahlungen aus dem Vorjahr eine Regelung gelte…
…16.634,10 | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 | Steuer sonstige Bezüge | 165,49 | Einkommensteuer | 16.454,59 | Anrechenbare Lohnsteuer | -3.470,76 | Festgesetzte Einkommensteuer | 12.983,83 Feldkirch, am 2. Oktober 2013
…darüber hinaus gehende Unrichtigkeiten in den vom Finanzamt der Veranlagung zu Grunde gelegten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgezeigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bemessungsgrundlage in der Berufungsvorentscheidung richtig ermittelt wurde, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war. Innsbruck, am 4. Mai 2005
…32 subtrahiert. Aus dieser Subtraktion resultierte eine festgesetzte Einkommensteuer = Abgabengutschrift von € 379,51. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Bw. im Jahr 2008 steuerfreie Einkommensersätze wie insbesondere Arbeitslosengeld erhalten habe, die eine besondere Steuerberechnung nach sich zögen (§ 3 Abs. 2 EStG…
…er in der Zwischenzeit nicht mehr bei diesem beschäftigt ist und daher auch keine Repressionen zu befürchten hat. Aufgrund der starken Beweislage konnte dem Vorbringen des Bw. kein Glauben geschenkt werden und war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3.3.2003
…der Bw., seinem Rechtsvertreter Kopien jener Schriftstücke zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Wiederaufnahme und die Neufestsetzung waren. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, der vom Arbeitgeber des Bw. an das…
…übrigen Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken (beispielsweise vom Bw. geäußerte Gleichheitswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen) können allenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 19. Juni 2008
… 67 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2009). Grundlage für den "Pikettdienst" in der Schweiz ist nicht das Obligationenrecht, sondern die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Demnach liegt Pikettdienst dann vor, wenn sich der Arbeitnehmende neben der normalen täglichen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze…
…| 1.000,39 | Steuerpflichtige Bezüge (245) | 4.441,34 | SV-Beiträge sonstige Bezüge (225) | 156,25 Diese Bezüge hat das Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid 2006 angesetzt. In der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw ein…
…1996, 93/13/0165, ÖStZB 1996, 479; 27. 3. 1996, 94/13/0028, ÖStZB 1997, 24; 24. 4. 1996, 92/13/0302, ÖStZB 1996, 17; 20. 6. 1995, 94/13/0201, ÖStZB 1996, 101; 31. 7. 1996, 92/13/0138, ÖStZB 1997, 431; 24. 9…