…niedrig verzinster Gesellschafterdarlehen der Gesellschaftsteuer unterliege. Dieser Judikaturwechsel werde zum Anlass genommen, solche Gesellschafterdarlehen, bzw. die für solche Gesellschafterdarlehen nicht verrechneten Zinsen nachträglich der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen, die aufgrund der Verwaltungsgerichtshofjudikatur im Zeitpunkt der Gewährung zu keiner Steuerpflicht geführt hätten. Es sei somit zu einer…
…das erste war, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem von Anfang an unverzinslich gewährten Darlehen auseinander zu setzen hatte und dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Judikaturwechsel nicht stattgefunden hat, weil noch gar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage bestand. Damit kann die…
…das erste war, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem von Anfang an unverzinslich gewährten Darlehen auseinander zu setzen hatte und dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Judikaturwechsel nicht stattgefunden hat, weil noch gar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage bestand. Damit kann die…
…Hinsichtlich der Besteuerung der Nutzungsüberlassung hätte ein rückwirkend verbösernder Judikaturwechsel durch den Verwaltungsgerichtshof stattgefunden. Zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung nahm die Bw. dahingehend Stellung, dass die Leistung von der Großmutter erbracht worden sei, für eine Umdeutung in ein Gesellschafterdarlehen biete das KVG keinen Platz…
…Studierende | 1. | das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder | 2. | das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder | 3. | nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat…
…bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Tatsachen im Sinn des "Neuerungstatbestands" sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die…
…betrage, sei die Familienbeihilfe für zwei Semester auszusetzen. In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin durch ihren rechtlichen Vertreter sinngemäß ein: Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte von einer Rückforderung der Familienbeihilfe Abstand genommen werden müssen. Den Ausführungen im Bescheid komme keine Berechtigung zu. Richtig sei…
…die ihre Entscheidung ebenfalls nach § 17 StudFG vorzunehmen hat, ist im konkreten Sachverhalt von keinem Studienwechsel ausgegangen und bewilligte meinem Sohn daher für das laufende Semester Studienbeihilfe. Weiters stelle ich gemäß § 282 Abs 1 Z 1 BAO den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II…
…bekämpften Änderungsbescheid des Finanzamtes FAneu gemäß § 295 Abs 1 BAO vom 20.12.2006 wurden in Bezug auf das Jahr 1998 die Einkommensteuer betreffend den Bw neu festgesetzt und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Bezug auf dieses Jahr angesetzt. Dieser Änderungsbescheid wurde auf die oben…
…Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 zurückgewiesen, weil für den Zeitraum Oktober 2007 bereits rechtskräftig entschieden wurde und keine neuen Tatsachen vorlagen. Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2008 wurde gegen diesen Bescheid berufen und der Zeitraum der Familienbeihilfengewährung auf November…
…dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung…
…2006/17/0078). Auch vermag laut Judikatur ein für einen bestimmten (Steuer)abschnitt erlassener Bescheid über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen. Weder Partei noch Behörde können daher aus einem rechtskräftigen Bescheid über den von ihm erfassten Zeitraum oder Zeitpunkt…
…2011 dem Diplomstudium der Internationalen Wirtschaftswissenschaften nachgegangen, das seien fünf Semester. In dem laut Zulassung ab 3.9.2010 aufgenommenen Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften (Management and Economics) habe sie vorerst keine Prüfungen abgelegt. Der Studienwechsel sei ab Februar 2011 zu veranschlagen. Da es sich um einen schädlichen…
…in der Zeit von fünf Semestern bis Februar 2002 mit Diplomprüfung beende. Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung begründete die Bw. damit, dass es sich ihrer Meinung nach um keinen Studienwechsel handle. Die Tochter M.J. studiere schon seit Oktober 1997 an der TU Wien…
…er vom zuständigen Finanzamt, die bezugsauszahlende Stelle (damals: Arbeitgeber AG) aufzufordern, einen richtigen Lohnzettel für das Jahr 2005 auszustellen. Für ihn sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass tatsächlich zwei Lohnzettel ausgestellt worden seien. Erst kürzlich sei ihm diese Gesetzwidrigkeit bekannt geworden. Er sei erschüttert…
…1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 komme daher den Beweggründen, welche zu einem verzögerten Studienwechsel (nach dem dritten Semester) führten, keine Bedeutung zu. Für die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches sei daher ausschließlich der Zeitpunkt des Studienwechsels maßgebend. Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde…
…hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Abs. 2: Nicht als…
…also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender…
…dass es sich um keinen ´schädlichen´ Studienwechsel handelt und kein Verstoß gegen das Familienlastenausgleichsgesetz vorliegt. Der Bezug der FB und des KG erfolgte daher in gutem Glauben und ich kann daher die Rückforderung nach so langer Zeit nicht nachvollziehen." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß…
…2008/09 betrieben. Das Studium wurde am 22.4.2009 beendet. Im Sommersemester 2009 wurde kein Studium betrieben und keine Familienbeihilfe bezogen. Ab dem Wintersemester 2009/10 war die Tochter an der Freien Universität Berlin bis 31.3.2010 immatrikuliert (Studium der Pharmazie, Blatt 16…