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UFSZ1W ZRV/0051-Z1W/03Werden die Bestimmungen des § 293 BAO durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Artikels 220 ZK überlagert?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)04.10.2004

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch R., vom 23. April 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 17. April 2003, Zl. 100/30074/21/2003, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden: 1.) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Absatz…

UFSW RV/0039-W/12Familienbeihilfenanspruch einer ausländischen Arbeitnehmerin während Sonderurlaub?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.02.2013

…und abwandern. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Artikel 2 der VO EWG 1408/71 regelt den persönlichen Geltungsbereich. Demnach gilt…

UFSL RV/1244-L/11Rumänische Staatsbürger mit Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeldbezug, Bezug von Notstandshilfe in Österreich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.10.2013

…VO") zu beachten. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Gemäß Artikel 1 der VO ist "Arbeitnehmer" uA jede Person, die gegen…

UFSW RV/1319-W/13Durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche auf Familienleistungen iSd Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.10.2013

…anzuwenden. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnungen gehen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Artikel 1lit a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten: Für Zwecke…

UFSW RV/1703-W/07Die Anwendung von § 42 Abs. 1 InvFG 1993 auf ausländische Kapitalgesellschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)21.10.2013

…2006, S 356). Die fehlende Abschirmwirkung der ausländischen liechtensteinischen Gesellschaft im Vergleich zu Abschirmwirkung einer österreichischen Gesellschaft führe auch aus Gründen der Niederlassungsfreiheit zu gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Aufgrund der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen - Durchgriffswirkung und somit Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen - führe dies zu einer Benachteiligung, die…

UFSG RV/0818-G/12Gleichstellung rumänischer Staatsbürger nach der VO 1408/71
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.10.2013

…VO") zu beachten. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Gemäß Artikel 1 der VO ist "Arbeitnehmer" uA jede Person, die gegen…

UFSW RV/2990-W/10Anspruch auf Familienbeihilfe nach der VO 1408/71, wenn im anderen Mitgliedstaat kein Anspruch wegen zu hohen Einkommens besteht.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.08.2013

…zu beachten. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Gemäß Artikel 1 der VO 1408/71 ist "Arbeitnehmer" uA jede Person, die…

UFSW RV/0531-W/13Familienbeihilfe und Verordnung (EG) 883/2004
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.07.2013

…Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Die VO gilt nach ihrem Art 91 ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Die…

UFSW RV/0191-W/13Kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Differenzzahlung), wenn beide Elternteile ausschließlich den Rechtsvorschriften Ungarns unterliegen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.05.2013

…Die für den Bereich der Familienbeihilfe anzuwendende Wanderarbeitnehmerverordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnung geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des…

UFSW RV/3375-W/12Familienbeihilfe nach Verordnung (EG) Nr 883/2004 bei kurzfristiger Nichtausübung der Tätigkeit, aufrecht gemeldetem Gewerbe der Personenbetreuung und ununterbrochen bestehender Pflichtversicherung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2013

…Die für den Bereich der Familienbeihilfe anzuwendende Wanderarbeitnehmerverordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnung geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des…

UFSW RV/3431-W/12Familienbeihilfe nach Verordnung (EG) Nr 883/2004 bei kurzfristiger Nichtausübung der Tätigkeit, aufrecht gemeldetem Gewerbe der Personenbetreuung und ununterbrochen bestehender Pflichtversicherung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2013

…Die für den Bereich der Familienbeihilfe anzuwendende Wanderarbeitnehmerverordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnung geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des…

UFSW RV/3309-W/12Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Bw. im Inland als selbständige Personenbetreuerin und in der Slowakei nichtselbständig erwerbstätig ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.03.2013Teil 1/2

…Die für den Bereich der Familienbeihilfe anzuwendende Wanderarbeitnehmerverordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnung geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des…

UFSW RV/0088-W/13Keine Differenzzahlung an Familienbeihilfe, wenn Bw mit den Kindern in Ungarn lebt, keinen Bezug zu Österreich aufweist und die von ihr getrennt lebenden Kindesväter in Österreich nichtselbständig beschäftigt sind.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.02.2013

…als in Österreich nichtselbständig Erwerbstätige von der VO umfasst. Die VO hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Sie statuiert aber keine Ansprüche…

UFSG RV/0298-G/12Arbeitnehmerin iSd VO Art. 73 (rumänische Staatsbürgerin)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2013

…VO") zu beachten. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Gemäß Artikel 1 der VO ist "Arbeitnehmer" uA jede Person, die gegen…

UFSW RV/0077-W/121. Familienbeihilfe (Differenzzahlung) bei kurzfristiger Nichtausübung der Tätigkeit, aufrecht gemeldetem Gewerbe und ununterbrochen bestehender Pflichtversicherung. 2. Familienbeihilfe (Differenzzahlung) in einem Monat, in dem 2 Mitgliedstaaten nacheinander zuständig sind.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.01.2013

…Die für den Bereich der Familienbeihilfe anzuwendende Wanderarbeitnehmerverordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des…

UFSL RV/0272-L/12Differenzzahlung - welche EU-Verordnung ist im Hinblick auf die Übergangsbestimmung im Artikel 87 der Verordnung anzuwenden?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.10.2012

…zu beachten. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist "Arbeitnehmer" u.a. jede…

UFSW RV/2376-W/12Durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche auf Familienleistungen iSd Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.10.2012

…traten, anzuwenden. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnungen gehen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Angemerkt wird, dass die vom Finanzamt im vorliegenden Fall zitierte Verordnung (EWG) Nr…

UFSL RV/1335-L/11Differenzzahlung - selbständige Erwerbstätigkeit wird zwei Monate nicht ausgeübt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.08.2012

…Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Für vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen der VO lauten: "Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieser…

UFSW RV/1146-W/12Differenzzahlung - Kindesmutter und Kinder in Polen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.07.2012

…umfasst. Die VO hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" u…

UFSL RV/0130-L/11Differenzzahlung-Kindesmutter und Kind in Polen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.06.2012

…Die VO hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" ua jede…