…Nr. 178/2000), Abfallverzeichnis-VO (BGBI II 570/2003 idF BGBI II 89/2005) und nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lägen keine gefahrenrelevante Eigenschaften des vererdeten Materials vor, die der Einbringung in einen Deponiekörper entgegenstünden. Die…
…Nr. 178/2000), Abfallverzeichnis-VO (BGBI II 570/2003 idF BGBI II 89/2005) und nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lägen keine gefahrenrelevante Eigenschaften des vererdeten Materials vor, die der Einbringung in einen Deponiekörper entgegenstünden. Die…
…Nr. 178/2000), Abfallverzeichnis-VO (BGBI II 570/2003 idF BGBI II 89/2005) und nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lägen keine gefahrenrelevante Eigenschaften des vererdeten Materials vor, die der Einbringung in einen Deponiekörper entgegenstünden. Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger LL.M, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Hilmgasse 10, vom 16. September 2010 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. August 2010, Zahl: 420000/00000/2010, betreffend Altlastenbeitrag sowie Säumnis…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt, Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte, 9800 Spittal/Drau, Tiroler Straße 18, vom 29. August 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 30. Juli 2007, GZ. 42000/06403/2007, betreffend…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-KG, nunmehr Dr. M. als Masseverwalter der in Konkurs befindlichen x-KG, xxx, vom 27. April 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 12. April 2005, Zl. 800/32168/2004, betreffend Altlastenbeitrag entschieden: Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-KG, nunmehr Dr. M. als Masseverwalter der in Konkurs befindlichen x-KG, xxx, vom 27. April 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 12. April 2005, Zl. 800/31374/1/2004, betreffend Altlastenbeitrag entschieden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom 28. März 2002, GZ. 600/12708/4/2001, betreffend Altlastenbeitrag entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts…