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ZK-07706.10. Irrtum der Behörde (Art. 119 UZK)
geltende FassungRichtlinien30.04.2020

…zB im Präferenzbereich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch Handelskammern uä.). (7) Bei der Feststellung der Gutgläubigkeit des Zollschuldners sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für die Erkennbarkeit des Irrtums von Bedeutung sind. Es werden daher vor allem die Art des Irrtums (einfache…

GMSR Rz 43–467. Besondere Sorgfaltsvorschriften (§§ 47 bis 53 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

7. Besondere Sorgfaltsvorschriften (§§ 47 bis 53 GMSG) 7.1. Verlass auf Selbstauskünfte und Belege (§ 47 GMSG) Rz 43: Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder Belege nicht…

ZK-22602.18. Verschlussanerkenntnisse
geltende FassungRichtlinien27.01.2017

2.18. Verschlussanerkenntnisse [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]  

GMSR Rz 33–365.3. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (§ 38 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

5.3. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (§ 38 GMSG) 5.3.1. Allgemeines Rz 33: Das meldende Finanzinstitut hat das betreffende Konto im Falle, dass Informationen zur Ansässigkeit des Rechtsträgers in einem teilnehmenden Staat vorliegen, als meldepflichtiges Konto zu behandeln. Es besteht…

ZK-25002. Überführung
geltende FassungRichtlinien01.08.2026

2. Überführung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Handelspolitische Maßnahmen Art. 250 UZK Handelspolitische Maßnahmen gelten bei der Überführung in das Verfahren nur dann, wenn sie für die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union (zB Embargomaßnahmen) vorgesehen sind. Verkehrsbeschränkungen, insbesondere jene, die dem…

VB-04024. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln
geltende FassungRichtlinien01.04.2016

4. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln 4.1. Eindeutige Kennzeichnung (1) Ab 5. April 2013 sind Schieß- und Sprengmittel, die nach Österreich eingeführt oder verbracht werden (siehe Abschnitt 2), gemäß § 11 Abs. 1 des Sprengmittelgesetzes 2010 eindeutig zu kennzeichnen. (2) Die eindeutige Kennzeichnung, die deutlich…