…zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen, b)der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren, c)wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so…
…UStR 2000 Rz 3963), wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der/des nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung/innergemeinschaftlichen Verbringens wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind und der liefernde Unternehmer nachweislich nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer vom…
…oder der registrierte Versender jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat die Person, die die vstW aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die vstW entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen…
…Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn sie auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen wurde und der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren und aufgrund richtiger oder vollständiger Angaben eine andere Bewilligung erlassen worden wäre. Die…
…79 Abs. 2 Buchstabe b UZK). Zollschuldner ist auch die Person, die die falschen Angaben geliefert hat, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Angaben falsch sind (Art. 79 Abs. 4 UZK). Der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr…
…liefernden Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nicht versagt, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der/des nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung/innergemeinschaftlichen Verbringens wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind und der liefernde Unternehmer nachweislich nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz im Zusammenhang mit…
…zB bereits zur Post gegeben war). Eine Rücknahme setzt voraus, dass dem Inhaber der Entscheidung betreffs der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen bzw. Angaben vorsätzliches ("wusste") oder grob fahrlässiges Verhalten ("hätte wissen müssen") vorzuwerfen ist. Dieses Verschulden ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen…
…Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden oder b)einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zu Grunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in…
…hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren 3.8.2. Ausfuhrzollschuld bei Verstößen (Art. 82 UZK) (1) Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist: a)eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder…
…die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
…die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, c)wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist. (4) In den Fällen nach Absatz 1…
…die Person zum Schuldner, die die für die Anmeldung oder Mitteilung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Schuld entsprechenden Antidumping- und/oder Ausgleichszollbetrags verpflichtet, so habe sie…
…des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
…Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
…die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst (Vorsatz) hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen (grobe Fahrlässigkeit), dass sie unrichtig waren. Dieses Verschulden…
…wenn er die Beauftragung mit seinen Unterlagen belegen kann. Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind. Rz 1874e: In der Regel ist der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner auch derjenige…
…Vertreter und hat keine Auswirkungen auf den Vertretenen, wenn dieser von dem ihn betreffenden wiederholten Verstoß nichts wusste oder wissen hätte müssen. Bei anderen Fällen der Beendigung oder des Ausschlusses tritt keine Sperrfrist ein. Wird der Vertreter ausgeschlossen, werden auch alle durch den ihn vertretenen…
…es sei denn, es handelt sich um einen wiederholten Verstoß des Vertreters, von dem der Unternehmer nichts wusste oder wissen hätte müssen. Bei einer Beendigung oder einem Ausschluss, bei dem kein wiederholter Verstoß vorliegt, tritt keine Sperrfrist ein. Der Ausschluss ist ab dem ersten Tag…
…1 Z 9 GütbefG); 5.Beauftragung einer Güterbeförderung als Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, obwohl er hätte wissen müssen, dass dadurch die Bestimmungen der Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt werden (§ 23 Abs. 1a GütbefG); 6.als Lenker gegen die…
…auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht (zB erklärt der Ausführer eine ausreichende Be- oder Verarbeitung durch Tarifsprung, obwohl nicht alle drittländischen Vormaterialien die Tarifposition gewechselt haben), es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen…