RIS AI
9 Treffer1541 msnur geltende Fassungen
UmgrStR 2002 Rz 1536–15445.1.9. Teilungsstichtag
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…2025 vertraglich unterfertigten Realteilungen Rz 1540a: Für bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigte Realteilungen gelten die Rz 786 bis Rz 791 (Meldung bei vertraglicher Unterfertigung bis zum 30.6.2025) gleichermaßen. Das System der Meldung ist dem System der Anmeldung beim Firmenbuch gleichgestellt bzw…

UmgrStR 2002 Rz 761–7753.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages (23.9.0123.9.X1) auf die GmbH als Einbringungsstichtag anzunehmen. Rz 765: Wird im Einbringungsvertrag der Einbringungsstichtag mit einem Tag festgelegt, der mehr als neun Monate vor Unterfertigung des Vertrages liegt, kann dieser Stichtag im Hinblick auf das Erfordernis…

UmgrStR 2002 Rz 776–8093.2.3. Zuständige Behörde
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…2.10.09 | Begleitschreiben | verspätete Meldung; Ersatzstichtagsregelung 3.2.5. Derentfallen Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Verfügungsmacht über das eingebrachte Vermögen ist unbeachtlich. Der gewählte Einbringungsstichtag liegt am bzw. nach dem Tag der Unterfertigung des Einbringungsvertrages. | Unterfertigung des Vertrages | Gewählter Stichtag…

UmgrStR 2002 Rz 1331–13454.1.8. Zusammenschlussstichtag
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG erlaubt die Rückbeziehung des Zusammenschlusses auf einen Stichtag, der vor der Unterfertigung des Zusammenschlussvertrages liegt. Für die Fristenberechnung ist in abgabenrechtlicher Sicht sowohl bei Zuständigkeit des Firmenbuches als auch bei jener des Finanzamtes § 108 BAO maßgebend. Der Fristenlauf wird…

KStR 2013 Rz 1584–158530.1.2 Rechtzeitige Unterfertigung
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

28.1.230.1.2 Rechtzeitige Unterfertigung 28.1.2.130.1.2.1 Allgemeines Rz 1584: Der Gruppenantrag muss vom gesetzlichen Vertreter jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Ein Gruppenantrag…

GebR 2025 Rz 1101–110814. Unterzeichnung der Urkunde (§ 18 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

14. Unterzeichnung der Urkunde (§ 18 GebG) Rz 1101: § 18 GebG regelt die Fälle, in denen eine Unterschrift auf andere Art als durch handschriftliche Unterzeichnung geleistet wird. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist auch eine im Durchschreibeverfahren hergestellte Unterschrift. Rz 1102: Bei Einverständnis der Vertragspartner gilt für den…

NeuFöR Rz 95–1084.1. Vorlage des amtlichen Vordrucks (§ 4 Abs. 1 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien25.06.2013

…bedeutet keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten. Die verspätete Vorlage oder die Vorlage erst im Rechtsmittelverfahren bringen die einmal entstandene Steuerschuld nicht mehr zum Wegfall. Die nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordruckes stellt kein nachträgliches Ereignis iSd …

ZK-2260Anhang 10Q "Freistellung von der Unterschriftsleistung" (99207)
geltende FassungRichtlinien27.01.2017

Anhang 10Q "Freistellung von der Unterschriftsleistung" (99207) | Sprachen | Vermerke | BG | [Grafik] . | CS | Podpis se nevyzaduje | DA | Fritaget for underskrift | DE | Freistellung von der Unterschriftsleistung | EE | Allkirjanöudest loobutud | EL | AEV anaiTErrai unoypacpn…

ZK-03804.7. Prüfungen nach Annahme des Antrages
geltende FassungRichtlinien15.04.2026

…in die Gesamtbeurteilung einfließen lassen zu können. Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung liegt immer bei der zuständigen entscheidungsbefugten Dienststelle. Auch verspätet eingehende Informationen sind der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen. Führen die Informationen anderer Mitgliedstaaten dazu, dass eine Entscheidung über den Antrag ohne…