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KStR 2013 Rz 1350–135525.3 Versicherungsunternehmen und Pensionskassen
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

23.325.3 Versicherungsunternehmen und Pensionskassen 23.3.125.3.1 Versicherungstechnische Rückstellungen 23.3.1.125.3.1.1 Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen Rz 1350: Der Versicherungsschutz umfasst einerseits das Dienstleistungsgeschäft und andererseits ein Risikogeschäft. Im Bereich des Dienstleistungsgeschäfts sind die damit verbundenen Risiken, dh…

KStR 2013 Rz 1356–136525.3.1.3 Steuerliche Abzugsfähigkeit
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zählen insbesondere die Stornorückstellung, die Rückstellung für Großschäden, die Rückstellung für Verluste aus dem indirekten Geschäft und die Rückstellung für drohende Verluste. Randzahl 1357: entfällt Rz 1358: Bei Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten wird keine Kürzung…

KStR 2013 Rz 1390–139525.3.3 Risikorücklage
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Risikorücklage bilden. Die Risikorücklage dient der Sicherung der Existenz der Versicherungsgesellschaft. Insbesondere dient sie damit der Abdeckung des allgemeinen Unternehmerrisikos, welches sich bei Versicherungen aus dem Risiko des versicherungstechnischen Geschäfts, dem Kapitalanlagerisiko und dem Dienstleistungsrisiko inklusive allgemeiner Geschäftsrisiken zusammensetzt. Rz 1391: Gemäß § 143 Abs. 2…

EStR 2000 Rz 6209–621020.2.4.16 Ausländische Versicherungsprodukte
geltende FassungRichtlinien31.03.2023

… 20 Abs. 2 Z 1 VAG) erfolgt keine Zuordnung einzelner Vermögenswerte zu bestimmten Versicherungsverträgen. Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen kommt der gemäß Höchstzinssatzverordnung der FMA festgelegte Höchstzinssatz ("Garantiezins") zur Anwendung. Mit BGBl. I Nr. 22/2009 wurde die klassische Lebensversicherung um den Typus der…

KStR 2013 Rz 1366–137325.3.1.6 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. 23.3.1.725.3.1.7 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen Rz 1369: Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere: 235.3.1.7.1 Stornorückstellung Rz 1370: Die Rückstellung für Storni von noch…

KStR 2013 Rz 1374–138425.3.2 Prämienrückerstattungen
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…und Unfallversicherungsgeschäft die Ermittlung des Ergebnisses vorgeschrieben, wobei auch die Nettoerträge der Kapitalanlagen, die den versicherungstechnischen Rückstellungen und Rückstellungen für Prämienrückerstattungen zuzuordnen sind, in die Berechnung des Überschusses einzubeziehen sind. Rz 1379: Betreibt ein Versicherungsunternehmen ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Rückversicherungsgeschäft dem direkten Versicherungsgeschäft gleichzuhalten…

EStR 2000 Rz 3396–34008.6.3.6 Übergang vom deckungslosen Zahlungsverfahren auf das Ansammlungsverfahren
geltende FassungRichtlinien14.05.2019

… 14 Abs. 13 EStG 1988 ist darüber hinaus weder auf versicherungstechnische Rückstellungen gemäß § 15 KStG 1988 noch bei der Bewertung von - nach dem versicherungsmathematischen Barwert - errechneten Rentenverpflichtungen (auch nicht analog) anzuwenden. 8.6.3.8.2 Systematische Einordnung Rz 3400b: Die Berücksichtigung der geänderten biometrischen…

EStR 2000 Rz 3482–3532Investitionszuschüsse
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm für das Wirtschaftsjahr zustehen, dann ist der Anspruch des in Vorleistung getretenen Dienstgebers aktiv abzugrenzen. Ein steuerneutral gebildeter Rückstellungsteil ist auch steuerneutral aufzulösen. Versicherungstechnische Rückstellungen Rz 3524: Steuerwirksam sind die im § 15 KStG 1988 genannten Rückstellungen zu bilden. Diese Vorschrift…

KStR 2013 Rz 19–211.2.1.1.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…BGBl. Nr. 545/1991 idF BGBl. II Nr. 66/1997; die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. II Nr. 505/2002. Für die kleinen Vereine bestehen Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungslegung, Prüfung…

KStR 2013 Rz 184–1952.7 Pensions- und Unterstützungskassen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Mitarbeitervorsorgekassen (§ 5 Z 7 und § 6 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Pensionskassenbeiträgen. Eine Pensionsabfindung ist nur in Bagatellfällen möglich. Das Eigenkapital der Pensionskasse haftet in einem gewissen Ausmaß für einen Mindestveranlagungserfolg. Alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (auch bei überbetrieblichen Kassen) sind zwecks des gemeinsamen Tragens der versicherungstechnischen Risken und Veranlagungsrisken in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zusammenzufassen, für…

KStR 2013 Rz 130922.4.2.3 Beispielhafte Aufzählung von Zinsen, die jedenfalls unter den Zinsbegriff fallen
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…EStG 1988 fällt nicht unter den Zinsbegriff des § 12a Abs. 3 KStG 1988. Dies gilt auch für versicherungstechnische Rückstellungen gemäß § 15 KStG 1988. Rz 1309bf: Auch Aufwendungen für die Überlassung von körperlichen und unkörperlichen Wirtschaftsgütern (zB Miete, Pacht, Lizenzgebühren) sowie Aufwendungen für Sachdarlehen sind vom…

EStR 2000 Rz 1271–12745.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung
geltende FassungRichtlinien05.12.2007

5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung Rz 1271: Als Betriebsausgaben absetzbar sind auch Prämien zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung, welche den Schaden ersetzt, der durch eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des Betriebes infolge eines Schadenereignisses, wie zB Krankheit der den Betrieb leitenden Personen, Brand, Explosion, eintritt (VwGH…

LStR 2002 Rz 3935.9.31 Vermögensschadenversicherung
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9.31 Vermögensschadenversicherung Rz 393a: Haftpflichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens infolge Fehlhandelns von Führungskräften (Vermögensschadenversicherungen) sind steuerlich wie folgt zu beurteilen: Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Vertrag ist das Unternehmen (Arbeitgeber): Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem…

LStR 2002 Rz 490–4947.5.3.6 Rückvergütungen
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

7.5.3.6 Rückvergütungen Rz 490: Rückvergütungen lösen nur dann die im Folgenden angeführte Konsequenz aus, wenn der Vorgang nicht zu einer Nachversteuerung von Versicherungsprämien führt. Zu den Rückvergütungen zählen: Vorauszahlungen bzw. Rückzahlungen auf Grund eines Teilrückkaufes der Versicherung außerhalb der Nachversteuerungsfrist (zB Vorauszahlung…