RIS AI
7 117 Treffer293 msnur geltende Fassungen
UZKTITEL III Zollschuld und Sicherheitsleistung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung, b)vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben. (2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. (3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren…

UZKArtikel 79 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war. (3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner, a)wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte, b)wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen…

ZK-07703.5. Zollschuldner
geltende FassungRichtlinien30.04.2020

…4 UZK: In den Fällen nach Abs. 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den…

UZKArtikel 82 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft. (3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner, a)wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte, b)wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen…

ZK-07702. Allgemeines
geltende FassungRichtlinien30.04.2020

…Verwirklichung zum Entstehen einer Zollschuld führt, bilden für alle hierfür jeweils in Betracht kommenden Zollschuldner einen einheitlichen Entstehungsgrund für ihre gemeinsame Zollschuld, unabhängig davon, ob sie selbst diesen Tatbestand gesetzt haben oder aber aufgrund eigener Zollschuldner-Tatbestände herangezogen werden können; so gilt zB die vorschriftswidrige…

UZKAbschnitt 2 Ausfuhrzollschuld
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…der Annahme der Zollanmeldung. (3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch…

UZKArtikel 102 Mitteilung der Zollschuld
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 102 Mitteilung der Zollschuld (1) Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist. Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht…

UZKArtikel 84 Mehrere Zollschuldner
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 84 Mehrere Zollschuldner Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.

UZKAbschnitt 4 Vorschriften für alle Zollanmeldungen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 4 Vorschriften für alle Zollanmeldungen Artikel 170 Abgabe einer Zollanmeldung (1) Unbeschadet des Artikels 167 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem…

ZK-15801.40. Zollschuld - Artikel 5 Z 18 UZK
geltende FassungRichtlinien01.03.2023

…die ggf. auch die Entrichtung der Abgaben übernimmt. Der Auftraggeber wird dadurch zum Anmelder (bei direkter Vertretung) bzw. indirekt Vertretenen und es entstehen dementsprechende Verpflichtungen (Zollschuldner bzw. Gesamtschuldverhältnis) welche durch die Dokumentation des Vertretungsverhältnisses (6 oder 7) zum Ausdruck gebracht werden. Die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung…

UZKTitel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 153 Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren (1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen…

UZKArtikel 113 Zwangsvollstreckung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 113 Zwangsvollstreckung Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.

UZKKapitel 3 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Kapitel 3 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung Artikel 101 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den…

UZKArtikel 195 Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 195 Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit (1) Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld entspricht…

UZK-DAArtikel 91 Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…nicht befreit. b)Auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung wurde festgestellt, dass durch dem Zollschuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. (3) Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden können diese Frist jedoch in begründeten Fällen verlängern.

UZKAbschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt: a)Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 121 gestellt, b)die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden, c)die Zollschuld ist nach Artikel 79 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.

UZKArtikel 171 Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 171 Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

UZKAbschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld Artikel 83 Verbote und Beschränkungen (1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen. (2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch a)das vorschriftswidrige Verbringen…

UZK-DAAnhang 32-05 Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist, b)Name und Anschrift des Bürgen, c)Sicherheits-Referenznummer, d)MRN und Datum der Zollanmeldung, e)Bezeichnung der Abgangszollstelle, f)Name des Inhabers des Verfahrens, g)Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld.

ZK-15801.27. Unionswaren - Artikel 5 Z 23 UZK
geltende FassungRichtlinien16.12.2020

1.27. Unionswaren - Artikel 5 Z 23 UZK Unionswaren sind Waren, die a)im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden, b)aus Ländern oder Gebieten…