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2 Treffer1503 msnur geltende Fassungen
VB-02202.4. Entnahme von Proben
geltende FassungRichtlinien13.07.2026
2.4. Entnahme von Proben (1) Erweist sich die Entnahme von Untersuchungsmustern als notwendig, ist die entnommene Menge unbedingt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung von der Zollstelle in der Spalte "Zollabfertigung" zu vermerken und unter Anführung des Zwecks der Entnahme amtlich zu bestätigen. (2) Nach…
UZK-IAArtikel 240 Entnahme von Mustern und Proben
geltende FassungRichtlinien01.05.2016
Artikel 240 Entnahme von Mustern und Proben (Artikel 189 und 190 des Zollkodex) (1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder. (2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung…