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6 Treffer1525 msnur geltende Fassungen
UmgrStR 2002 Rz 433–4392.1.3. Ausländische Umwandlungen
geltende FassungRichtlinien17.09.2018

…ausländische Umwandlungsrecht ua. vorzusehen, dass der übernehmende Gesellschafter im Zeitpunkt der Umwandlung zumindest neun Zehntel des starren Gesellschaftskapitals (Nennkapital) der umzuwandelnden Körperschaft repräsentiert und der Umwandlung zustimmt. Im Zuge der Umwandlung ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern muss ein durchsetzbarer Anspruch auf angemessene Barabfindung gesetzlich eingeräumt sein. Die verschmelzende…

KStR 2013 Rz 130–1351.2.2 Beschränkte Steuerpflicht
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…Zwecke der Einkünftezuordnung gleichgestellt. Rz 134: Indizien für die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft sind unter anderem: eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht; starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital; Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital; Haftung für Gesellschaftsschulden ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt…

UmgrStR 2002 Rz 1644–16576. Spaltungen (Art. VI UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…ausländische Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus der Sicht des österreichischen Gesellschaftsrechts folgende Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist: Eigene Rechtspersönlichkeit, starres, ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Möglichkeit einer Drittorganschaft. Siehe auch Rz 38, dazu ausführlich KStR 2013 Rz 134…

KStR 2013 Rz 7–121.2.1.1 Körperschaften des privaten Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

1.2.1.1 Körperschaften des privaten Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988) Rz 7: Üblicherweise werden die juristischen Personen des privaten Rechts in Personenverbände (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit usw.) und in Sachgesamtheiten (Stiftungen, Anstalten, Fonds) gegliedert. Von den juristischen…

NeuFöR Rz 34–391.1.5. Gesellschaftsteuer (§ 1 Z 5 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien25.06.2013

1.1.5. Gesellschaftsteuer (§ 1 Z 5 NeuFöG) Rz 34: Bei der Gesellschaftsteuer erstreckt sich die Befreiung auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 5 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) an Kapitalgesellschaften unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung durch den ersten Erwerber. Rz 35: Die Befreiung besteht unabhängig von…

NeuFöR Rz 1546.1.3. Gesellschaftsteuer (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinien19.12.2008

6.1.3. Gesellschaftsteuer (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG) Rz 154: Gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG unmittelbar im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen durch den ersten Erwerber von der Gesellschaftsteuer…