…Erfolgte die Rückzahlung an einen Nichtberechtigten, so ist Folgendes zu beachten: Bei einem Fehler des Abgabepflichtigen: Schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt; der Abgabepflichtige müsste mit Klage gegen den Nichtberechtigten vorgehen. Bei einem Fehler des Finanzamtes: Keine schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt; eine neuerliche Auszahlung hätte…
…Vertrages zu eigenen Handen zuzustellen, zumal dem § 1395 ABGB zufolge an den Abtretenden (somit an den Abgabenschuldner) solange mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden kann, bis der übernommene Schuldner von der Abtretung Kenntnis erlangt. Rz 164: Die Errichtung eines schriftlichen Abtretungsvertrages ist gebührenfrei (§ 33 TP 21…
Artikel 109 Abgabenentrichtung (1) Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist. (2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden. (3…
…dass der Schuldner, solange er von der Abtretung nicht verständigt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung an den Altgläubiger leisten kann. Rz 1573: Ein gebührenpflichtiger Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht. Rz 1574: Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG tritt nur ein…
…Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben (Artikel 109 Abs. 1 UZK) verwendet werden können (§ 57 ZollR-DG). Zahlungsmittel mit schuldbefreiender Wirkung im Sinn des Artikels 109 Abs. 1 UZK sind in § 65 Abs. 1 ZollR-DG aufgezählt: Einzahlung…
…ganz oder teilweise auch vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist entrichten. 5.2.6. Zahlung fremder Schuld (Art. 109 Abs. 2 UZK) Jeder Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners - mit schuldbefreiender Wirkung für diesen - entrichtet werden. 5.2.7. Einbringungsmaßnahmen, Verzugszinsen (Art. 113…
2.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis Rz 20: Sind von mehreren Beteiligten nur einzelne persönlich befreit, so bleibt die Gebühren- und Haftungsschuld (siehe Rz 1187, Rz 1193) der übrigen Beteiligten davon unberührt. Daran vermögen auch zivilrechtliche Vereinbarungen nichts zu ändern, zumal der öffentlich…