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LStR 2002 Rz 79211.7.2 Kinder, die sich im EU/EWR-Raum und Schweiz aufhalten
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

…mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt nachgezahlt (§ 124b Z 409 lit. a EStG 1988). Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (nach oben indexierte Länder) aufgehalten haben oder aufhalten, wurde der erhöhte Kinderabsetzbetrag…

LStR 2002 Rz 769–77011.3 Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…halben Familienbonus Plus hat, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar und der Bescheid kann insoweit von Amts wegen abgeändert werden. Beispiel: Die Eltern von H sind geschieden. H lebt bei ihrer Mutter (M), welche die Familienbeihilfe für H bezieht. M hat erneut…

LStR 2002 Rz 771–77311.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…1 EStG 1988: | Kalenderjahr | bei einem Kind | bei zwei Kindern | bei drei Kindern | für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um | bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | 889 Euro | 220 Euro | 2023 |…

LStR 2002 Rz 81011.11a Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

…700 Euro (bis 2023: 550 Euro) beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu. Der Betrag von 700 Euro (bis 2023: 550 Euro) kommt bei einem Kind zur Anwendung und erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs…

LStR 2002 Rz 793–79411.8 Mehrkindzuschlag
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

11.8 Mehrkindzuschlag Rz 793: Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag (§ 9 FLAG 1967 idF Budgetbegleitgesetz 2011). Das Kriterium des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet gilt allerdings nicht in Bezug auf Kinder, die…

LStR 2002 Rz 785–78911.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Vorsatz. Dies gilt auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages. Rz 789b: Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus (dh. zur Gänze oder zur Hälfte) kann von den Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden…

LStR 2002 Rz 1242–124334 KINDERZUSCHLAG ZUM KINDERABSETZBETRAG (§ 104 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Liegt bis Ende Juni des aktuellen Jahres ein anspruchsbegründender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, wird der Zuschlag für die Monate Juli bis Juni des Folgejahres monatlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr erst nach Juni vor…

LStR 2002 Rz 1300–130139.2.2 Wegfall von Erhöhungsbeträgen
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

…Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt bei Wegfall der Familienbeihilfe (Kind im Sinne des § 106 EStG 1988) mit 1. Jänner des Folgejahres. Der Wegfall der Familienbeihilfe ist binnen Monatsfrist zu melden. Rz 1301: Macht ein Steuerpflichtiger Erhöhungsbeträge für Kinder geltend und schließen diese selber Bausparverträge…

LStR 2002 Rz 79211.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungRichtlinien11.12.2015

…zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe durch das FA angeordnet wird, ist auch dem Selbstträger (siehe § 46 FLAG 1967) zuzustellen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt an den Selbstträger. Der Kinderabsetzbetrag teilt bei Rückforderungen ebenfalls das Schicksal der Familienbeihilfe. Im Falle einer Rückforderung der Familienbeihilfe ist daher der…

LStR 2002 Rz 857–86212.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen…

LStR 2002 Rz 852–85612.5.3 Behinderung von Kindern
geltende FassungRichtlinien15.12.2020

12.5.3 Behinderung von Kindern 12.5.3.1 Behinderte Kinder ohne erhöhte Familienbeihilfe Rz 852: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für behinderte Kinder sind bei einem Grad der Behinderung des Kindes von mindestens 25%, aber ohne Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Steuerpflichtige oder sein…

LStR 2002 Rz 797–80411.9.2 Unterhaltsverpflichtung
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als sie nicht durch eine neue Festsetzung geändert wird oder nur deswegen ein geringerer Unterhalt geleistet wird, weil eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe vorgenommen wurde (VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 19.6.2002…

LStR 2002 Rz 503.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) Rz 50: Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.

LStR 2002 Rz 795–79611.9 Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…ist. Beispiel: Ein in Österreich nichtselbständig Tätiger ist zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts für ein im Mitgliedstaat der Europäischen Union lebendes nicht haushaltszugehöriges Kind verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung in vollem Umfang nach. Er bezieht weder Familienbeihilfe noch eine Ausgleichszahlung. Es steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

LStR 2002 Rz 78411.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…1 EStG 1988: | Kalenderjahr | bei einem Kind | bei zwei Kindern | bei drei Kindern | für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um | bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | 889 Euro | 220 Euro | 2023 |…

LStR 2002 Rz 76811.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

…1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen: der Familienbonus Plus der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag, der Arbeitnehmerabsetzbetrag (bis 2015), der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag (soweit der Verkehrsabsetzbetrag nicht zusteht), der Pendlereuro. Der Familienbonus Plus wird als erster Absetzbetrag von der aufgrund des…

LStR 2002 Rz 1311–131239.4 Nachträglich beantragte Erhöhungsbeträge (§ 108 Abs. 4 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

39.4 Nachträglich beantragte Erhöhungsbeträge (§ 108 Abs. 4 EStG 1988) 39.4.1 Wirksamkeit der Erhöhungsbeträge Rz 1311: Werden Erhöhungsbeträge im Sinne des § 108 Abs. 2 EStG 1988 nachträglich geltend gemacht, ist ein entsprechender Antrag bis spätestens 31. Jänner an die Bausparkasse zu stellen. Die…

LStR 2002 Rz 124133a.6 Berechnung der Steuer
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…berechnen. Folgende Absetzbeträge können nur bei Einkünften zur Anwendung kommen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und bleiben im Falle einer Veranlagung erhalten (§ 102 Abs. 3 EStG 1988): (erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988, Rz 805 bis 807) Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6…

LStR 2002 Rz 790–79111.7 Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird der Kinderabsetzbetrag jährlich ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG vervielfacht. Der erhöhte Kinderabsetzbetrag wird jährlich…

LStR 2002 Rz 45–483.3.5 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. (§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

3.3.5 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. (§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 45: Steuerfrei sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (zB Krankengeld während Arbeitslosigkeit, Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und…