6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600: Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften besteht darin, dass der Vermögenstransfer in die Kapitalgesellschaft auch in der Form eines Rechtsgeschäfts Platz greifen kann. Es stellt aber nur der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögenstransfer…
…Unter Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 werden sowohl offene Geld- oder Sacheinlagen als auch verdeckte Einlagen verstanden. Nutzungseinlagen fallen mangels Übertragung von Wirtschaftsgütern nicht unter § 8 Abs. 1 KStG 1988 und können daher auch das zu übertragende Vermögen nicht rückwirkend erhöhen…
11.2.2 Geld- und Sacheinlagen 11.2.2.1 Allgemeines Rz 494: Unter die offenen Einlagen fallen zunächst die im Gesellschaftsrecht ausdrücklich geregelten Einlagen im Austausch gegen Gesellschaftsrechte, wie das den Kapitalgesellschaften anlässlich Gründung oder Kapitalerhöhung zugeführte Nominalkapital inklusive Ausgabeaufgeld, Nachschüsse gemäß §§ 72 ff…
…Ebene der Körperschaft weder bilanziell als Aktivum anzusetzen noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen (ebenso liegen beim Einlegenden auch keine fiktiven Betriebseinnahmen vor). Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen seine ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen durchblicken lassen (vgl…
11.2.8 ABC der Einlagen und Beiträge Alineare Einlagen Rz 517: Leisten nicht sämtliche Anteilsinhaber Einlagen, ändert dies nichts an der Einlagenwirkung. Anteilige Einlage Rz 518: Veräußert der Anteilsinhaber der Körperschaft ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Preis, ist in Höhe der Differenz zum…
…unabhängig davon, ob sie bei der Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder ob sie in offener oder verdeckter Form geleistet werden. Die steuerlich nicht zu erfassenden Einlagen sind von den grundsätzlich steuerpflichtigen Entgelten anlässlich einer Leistungsbeziehung des Anteilsinhabers zu seiner Körperschaft zu unterscheiden…
…Nutzungsüberlassung vor, die im Falle des Vorliegens eines Beteiligungsverhältnisses des "Einbringenden" (= Nutzungsüberlassers) vor der Einbringung als steuerneutrale Nutzungseinlage zu werten ist. Beispiel für eine Fristenklausel: In Punkt xx des Einbringungsvertrages findet sich folgende Bestimmung: "Die Übertragung des Vermögens erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass…
2.1.2.3. Depotbank Rz 39: Die Verwahrung des Vermögens des OGAW wird einer Verwahrstelle (sog. Depotbank) übertragen (§ 39 InvFG 2011). Diese gewährleistet, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch…
…außerbetrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988). Zu den Nutzungseinlagen siehe Rz 2496 ff und 2595 ff. 4.1.9.2 ABC der Einlagen Anschaffung Rz 438: Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, zunächst im Privatvermögen gehalten und erst später dem Betriebsvermögen zugeführt wird, so liegt eine…
…siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von offenen Ausschüttungen (siehe Rz 549 bis 561) verdeckten Ausschüttungen (siehe Rz 562) Entnahmen (siehe Rz 542 bis 548) oder in anderer Weise auftreten. Rz 539: Offene Ausschüttungen sind bei Vorliegen von Gewinnverteilungsbeschlüssen von Aktiengesellschaften…
2.4. Sonstige Gebilde mit der Bezeichnung "Fonds" 2.4.1. Geschlossene Fonds Rz 141: Geschlossene Fonds können entweder als Kapitalgesellschaften oder als Personengesellschaften eingerichtet werden. Häufig werden sie als Kommanditgesellschaften errichtet. Geschlossene Fonds haben eine im Vorhinein vereinbarte feste Fondslaufzeit ("closed-end" Fonds). Oft…
…wurden, zur Rückstellungsdeckung geeignet. Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen können auch Anteile an ausländischen OGAWs (§ 188 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011) des offenen Typs oder ausländische Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien des offenen Typs, die laut Fondsbestimmungen außer in Immobilien nur in in § 32 Abs. 1…
2325. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) 23.125.1 Privatstiftungen Rz 1330: Auf eigen- und gemischtnützige Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. Nr. 694/1993, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, sind die Sondernormen des § 13…