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GebR 2025 Rz 13–161.6. Verjährung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

1.6. Verjährung Rz 13: Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den festen Gebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes 1957…

UZKArtikel 103 Verjährung der Zollschuld
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 103 Verjährung der Zollschuld (1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden. (2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich…

LRL 2012 Rz 195–19710.2.2. Sonderbestimmungen
geltende FassungRichtlinien24.06.2025

10.2.2. Sonderbestimmungen Rz 195: Im Zusammenhang mit vorläufigen Bescheiden enthält die BAO zwei Sonderbestimmungen, nämlich § 208 Abs. 1 lit. d BAO (Verjährungsbeginn) und § 209 Abs. 4 BAO (absolute Verjährung). Rz 196: Nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die Verjährung in den…

ZK-07705. Erhebung und Entrichtung des Zollschuldbetrages (Art. 101 bis 115 UZK, Art. 87 bis 91 UZK-DA, Art. 165 bis 171 UZK-IA, §§ 59 bis 70 ZollR-DG)
geltende FassungRichtlinien30.04.2020

5. Erhebung und Entrichtung des Zollschuldbetrages (Art. 101 bis 115 UZK, Art. 87 bis 91 UZK-DA, Art. 165 bis 171 UZK-IA, §§ 59 bis 70 ZollR-DG) 5.1. Festsetzung, Mitteilung des Zollschuldbetrages an den Zollschuldner und buchmäßige Erfassung (Art. 101 bis 107 UZK…

LRL 2012 Rz 194–21010.2. Bemessungsverjährung
geltende FassungRichtlinien02.03.2021

10.2. Bemessungsverjährung 10.2.1. Allgemeines Rz 194: Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Bemessungsverjährung betrifft nicht nur das Recht auf erstmalige Festsetzung, sondern erfasst auch Abänderungen und Aufhebungen von Abgabenbescheiden. Die Bemessungsverjährung gilt nicht für…

RAE Rz 1846–186721.6. Unterbrechung der Verjährung (§ 238 Abs. 2 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

21.6. Unterbrechung der Verjährung (§ 238 Abs. 2 BAO) Rz 1846: Amtshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO, die sich nur gegen einen der Gesamtschuldner in Bezug auf seine Leistungspflicht richten, kommt auch gegenüber allen anderen Gesamtschuldnern eine die Einhebungsverjährung unterbrechende Wirkung zu. Selbst durch eine…

AH-11303. Gerichtlich strafbare Handlungen
geltende FassungRichtlinien08.08.2014

3. Gerichtlich strafbare Handlungen 3.1. Rechtsgrundlagen (1) §§ 79 bis 83 AußWG 2011 Gerichtlich strafbare Handlungen und § 84 AußWG 2011 Vorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit. (2) § 177a StGB, § 177b StGB und § 177c StGB gerichtlich strafbare Handlungen und § 25 SKG 2013 Vorläufige Sicherstellung mit nachfolgender Beschlagnahmemöglichkeit…

GebR 2025 Rz 1349–135227.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung Rz 1349: | Vertragsinhalt | Bemessungsgrundlage | Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte) | Bestimmte Dauer: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre) | Vertrag auf unbestimmte Zeit…

GebR 2025 Rz 1319–133127.3.2.2.2. Bestimmte Dauer
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.2.2. Bestimmte Dauer Rz 1319: Eine bestimmte Dauer liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Rz 1320: Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten…

GebR 2025 Rz 1332–134427.3.2.2.3. Unbestimmte Dauer
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.2.3. Unbestimmte Dauer 27.3.2.2.3.1. Allgemeines Rz 1332: Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten…

RAE Rz 1830–184521. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO)
geltende FassungRichtlinien07.11.2014

21. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) 21.1. Beginn der Verjährung (§ 238 Abs. 1 BAO) Rz 1830: § 238 BAO regelt die Verjährung des Rechtes zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung fällig gewordener Abgaben; für die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung (Bemessung) von Abgaben gelten die §§ 207 bis 209a…

GebR 2025 Rz 1345–134827.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer Rz 1345: Eine Verlängerung eines Vertrages, der zunächst auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde, auf unbestimmte Zeit liegt vor, wenn der Vertrag nach Ablauf der bestimmten Vertragsdauer ausdrücklich auf unbestimmte Zeit oder auf eine unbestimmte…

GebR 2025 Rz 1468–147027.5.3.1. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.5.3.1. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung Rz 1468: | Vertragsinhalt | Bemessungsgrundlage | Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte) | Bestimmte Dauer: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre) | Vertrag auf unbestimmte Zeit…

ZK-22608.3.1. Suchverfahren im C-TIR
geltende FassungRichtlinien27.01.2017

8.3.1. Suchverfahren im C-TIR Sonderzuständigkeit für das Zollamt Wien Gemäß § 13 Z 2 AVOG 2010 - DV wird zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren, sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben (Abgang und Bestimmung), die Zuständigkeit auf das Zollamt Wien im Verfahren mit Carnet TIR…

GebR 2025 Rz 1136–114117.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

17.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes Rz 1136: Gebührenrechtlich relevant sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Rechtsgeschäftes, mit denen zusätzliche Rechte oder Pflichten begründet werden, die für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblich sind. Ein Zusatz oder Nachtrag unterliegt der Art nach der gleichen Gebühr wie…

GebR 2025 Rz 1313–131827.3.2.2. Dauer
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.3.2.2. Dauer 27.3.2.2.1. Allgemeines Rz 1313: Die Vertragsdauer stellt neben dem vereinbarten Preis das zweite Element zur Feststellung des Wertes eines Bestandvertrages dar. Die Vertragsdauer ist kein für das Zustandekommen eines Bestandvertrages wesentlicher Bestandteil, sie ist aber für…

AH-11306. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
geltende FassungRichtlinien16.07.2014

6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (1) Gemäß § 89 Abs. 1 AußWG 2011 sind Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union nach § 1 Abs. 1 Z 24 AußWG 2011 unterliegen, nichtig. Gemäß § 14 Abs. 1 SKG…

RAE Rz 1200–121311. Geltendmachung persönlicher Haftungen (§ 224 BAO)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

11. Geltendmachung persönlicher Haftungen (§ 224 BAO) 11.1. Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) Rz 1200: Eine Besicherung von Abgabenansprüchen kann gesetzlich in folgenden Formen vorgesehen sein: Gesamtschuldverhältnis kraft Gesetzes Persönliche Haftung Sachhaftung Rz 1201: Ferner können Abgabenansprüche durch vertragliche Maßnahmen, insbesondere durch Bestellung eines Pfandes…

GebR 2025 Rz 1095–110013.2. Formmangel der Urkunde
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

13.2. Formmangel der Urkunde Rz 1095: In welcher Form die Urkunde über das Rechtsgeschäft errichtet wurde, ist für das Entstehen der Gebührenschuld grundsätzlich unerheblich. Kommt ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels allerdings zivilrechtlich nicht gültig zustande, wie zB bei Ehepakten ohne Notariatsakt, entsteht keine Gebührenschuld…

GebR 2025 Rz 1006–101611.1.2. Gültigkeit von Rechtsgeschäften
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

11.1.2. Gültigkeit von Rechtsgeschäften Rz 1006: Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts ist, dass es gültig zustande gekommen ist. Dies ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Rz 1007: Entgegen dem für das Gebührenrecht maßgeblichen Urkundenprinzip nach § 17 Abs. 1 GebG…