… 230 Abs. 4 BAO von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung zuerkannt wird, keine Ansprüche auf Stundungszinsen aus. Rz 298: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) wegen Versäumung eines Ratentermins ist im Analogieweg einem neuen Ansuchen um Zahlungserleichterung gleichzuhalten, weshalb ihm aufschiebende Wirkung…
…Mit Ablauf dieser Fristen beginnt die Dreimonatsfrist des § 217 Abs. 3 erster Satz BAO zu laufen. 9.9. Kein grobes Verschulden an der Säumnis (§ 217 Abs. 7 BAO) Rz 974: Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist…
…bereits erlassener Säumniszuschlagsbescheid durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus dem Rechtsbestand beseitigt. Rz 915: Werden Selbstbemessungsabgaben zeitgerecht, aber auf ein unzutreffendes Abgabenkonto entrichtet, so löst die Umbuchung oder Überrechnung auf das richtige Konto - unabhängig vom Zeitpunkt dieses Vorganges - keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages aus…
… 110 Abs. 2 BAO beantragt werden. Bei Fristversäumnis kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in Betracht kommen. Rz 28: Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für den Fall, dass eine Privatstiftung zunächst ihren Offenlegungsverpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen ist…
…bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO grundsätzlich in Betracht. Dies ist zB bei einem Betriebsurlaub des ganzen Betriebes oder im Falle eines Brandes denkbar. Wird als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ein Rechtsirrtum angegeben, stellt dies im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar…
…X1 auf die B-GmbH (Bilanzstichtag 31.12.) nach Art. I UmgrStG verschmolzen. Die übernehmende B-GmbH hat ihrerseits keine Wirtschaftsgüter für Zwecke des Investitionsfreibetrages angeschafft. Da es durch die Verschmelzung zu einem Rumpfwirtschaftsjahr bei der übertragenden A-GmbH kommt, kann diese nach § 11 Abs…
…jedoch zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen wirksam wird, die den Rückstand beseitigt. Rz 1492: Über die Aussetzung der Einbringung ergeht kein Bescheid (VwGH 24.10.2013, 2012/15/0020). Der Abgabepflichtige bekommt lediglich Buchungsmitteilungen über alle…