RIS AI
5 Treffer1514 msnur geltende Fassungen
LStR 2002 Rz 705–71410.5.1.2 Reisevergütungen - Fahrtkosten
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…im Kalenderjahr durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel Kostenersätze bis maximal 900 Euro nicht steuerbar geleistet werden. 10.5.1.2.6 Vergütungen für Fahrten an arbeitsfreien Tagen zum Familienwohnsitz Rz 714: Fahrtkostenvergütungen (zB Kilometergelder, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) sind auch Kosten…

LStR 2002 Rz 75010.6.3 Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (Öffi-Ticket) gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Rechtslage für Dienstreisen bis 31. Dezember 2024: Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzen, maximal jedoch bis zu den…

LStR 2002 Rz 880–88312.7.4 Einzugsbereich
geltende FassungRichtlinien13.12.2018

…als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Rz 882: Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines…

LStR 2002 Rz 287–2905.6.6 Fahrtkosten
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…Es steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79). Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch…

LStR 2002 Rz 261–2635.4.3 Zeitliches Überwiegen im Kalendermonat
geltende FassungRichtlinien20.03.2014

5.4.3 Zeitliches Überwiegen im Kalendermonat Rz 261: Ist dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das "große Pendlerpauschale". Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern…