Artikel 14 Tag des Wirksamwerdens (Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Zollkodex) Die Entscheidung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt: a)Wenn die Entscheidung…
Artikel 29 Datum des Wirksamwerdens der AEO-Bewilligung (Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex) Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewilligung des AEO-Status (im Folgenden "AEO-Bewilligung") am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam.
Anhang 7 [Grafik] Erläuterungen Bewilligungsnummer Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen: AEOC für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen AEOS für die AEO-Bewilligung - Sicherheit AEOF für die AEO-Bewilligung…