8.1.2 Nachzahlungen von bescheidmäßig zugestandenen Pensionen gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 Rz 631a: Nachzahlungen von Pensionen gelten in den Kalendermonaten als zugeflossen, für die der Anspruch besteht. Diese Vorschrift ist auch bei der Veranlagung von Nachzahlungen entsprechender ausländischer Pensionen, für die Österreich…
3. Verwendung 3.1. Zollamtliche Überwachung Art. 254 UZK Die aufgrund einer Bewilligung der Endverwendung abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die Waren erstmals der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt wurden entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften ausgeführt…
Abschnitt 2 Endverwendung Artikel 239 Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen: a)die Waren…
Abschnitt 2 Endverwendung Artikel 254 Endverwendung (1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. (2) Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht…
0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Zollkodex der Union (UZK) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) Art. 56 UZK (Gemeinsamer Zolltarif und…
…gestundet), obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der Empfänger damit bereits im Zeitpunkt der Stundung über diesen Betrag (VwGH 9.9.1998, 95/14/0160). Rz 637: Wird auf Einnahmen ohne jegliche Verwendungswidmung verzichtet, liegt kein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 vor…
7.2. Waren zugunsten Behinderter (C21, C22, C23, C24, C25) (s. auch DVO 2011/1224) 7.2.1. Waren- und Personenkreis 7.2.1.1. Anhang-3-Waren für Blinde (C21) Abgabenfrei sind die in Anhang 3 angeführten Waren für die Förderung blinder Personen (Art…
0.3. Verfahrensablauf 0.3.1. Zuständiger Mitgliedstaat Grundsätzlich bleibt es dem Zollbeteiligten überlassen, in welchem Mitgliedstaat er die Überlassung Art. 5 Z 16 UZK einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr vornimmt. Für Abgabenbefreiungen, die von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger…
0. Übersicht, Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Zollkodex der Union (UZK) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) Art. 210 bis 225…
Die Arbeitsrichtlinie ZK-2540 (Endverwendung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zolldienststellenvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet…
Die Arbeitsrichtlinie AH-3100 (Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den ZollämternDienststellen des Zollamtes Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten…
2. Überführung 2.1. Zollstelle für die Überführung Die Überlassung von Waren der Endverwendung zum zollrechtlich freien Verkehr hat bei der/den in der Bewilligung festgelegten Zollstelle(n) zu erfolgen. 2.2. Anmeldung - Standardverfahren Abgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung von Waren sind vom Anmelder durch entsprechende…
Die Arbeitsrichtlinie ZK-2500 (Vorübergehende Verwendung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zolldienststellenvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht…
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen 1.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern mit doppelten Verwendungszweck anzuwendenden Beschränkungen sind: -die Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung…
3.4. Übertragung von Waren der Endverwendung 3.4.1. Allgemeines Art. 218 UZK; Art. 266 UZK-IA Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des UZK erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die…
1.2. Formelles Bewilligungsverfahren Hinweis: a) Gemäß Artikel 173 UZK-DA gilt: (1) Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. (2) Die…
Anhang 21: Richtlinien zur Bewilligungserteilung Allgemeines Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Vorübergehende Verwendung sinngemäß. Die Bewilligung ist ausschließlich mittelsgemäß der auf Formularbasis (Formulartextfelder, KontrollkästchenMenüführung der Anwendung CDA zu erstellen, Dropdownfelder) auszufüllenden Standardsetvorlage auszustellen. Bei den Tabellen kann…
1. Bewilligung 1.1. Allgemeines 1.1.1. Bewilligungspflicht Art. 211 Abs. 1 Buchstabe a UZK Die Zulassung einer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung ist von einer Bewilligung abhängig. Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, im Formellen…
Kapitel 4 Verwendung Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 204 Allgemeine Vorschriften (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren…
Kapitel 4 Verwendung Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung Artikel 250 Geltungsbereich (1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen: a…