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11 Treffer1521 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 271–2782.1.3. Ständige Vertreter als DBA-Vertreterbetriebsstätten
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

2.1.3. Ständige Vertreter als DBA-Vertreterbetriebsstätten Rz 271: Der Begriff des "ständigen Vertreters" wurde im deutschen Rechtskreis entwickelt und ist im Ergebnis unverändert in das österreichische Einkommensteuerrecht (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) übernommen worden, sodass bei Erforschung des für die Begriffsauslegung…

EStR 2000 Rz 7932–793630.1.5.2 Ständiger Vertreter
geltende FassungRichtlinien31.03.2023

30.1.5.2 Ständiger Vertreter Rz 7932: Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Die Anknüpfung an einen ständigen Vertreter ist gegenüber der Anknüpfung an eine…

EStR 2000 Rz 7543–755128.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…7550: Solange kein gemeinsamer Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, kann die Abgabenbehörde eine der in Frage kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen im Inland wohnhaften Personen sind von der Vertreterbestellung zu verständigen (siehe § 81 Abs. 2 BAO). Rz 7551: Die…

LStR 2002 Rz 4066.1.9 Vertreter
geltende FassungRichtlinien18.12.2017

6.1.9 Vertreter Rz 406: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als…

UZKAbschnitt 2 Zollvertretung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 2 Zollvertretung Artikel 18 Zollvertreter (1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen. Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber…

ZK-15801.45.3. Angaben in der Zollanmeldung
geltende FassungRichtlinien01.03.2023

1.45.3. Angaben in der Zollanmeldung Hinweis: Bei den nachfolgend angeführten Sachverhalten handelt es sich um eine taxative Auflistung derselben. Andere Varianten der Vertretungen sind nicht zulässig. a) Vertreterindikation: 1 - Anmelder | Sachverhalt | Zoll-schuldner | Feld 14 Anmelder Vertreter | Feld 14…

VPR 2021 Rz 335–3382.2.3.6. Vertreterbetriebsstätten
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

2.2.3.6. Vertreterbetriebsstätten Rz 335: Die Grundsätze des AOA light gelten auch für Vertreterbetriebsstätten im Sinn von Art. 5 Abs. 5 OECD-MA (Rz 271 ff). Auch im Fall eines ständigen Vertreters, der als Vertreterbetriebsstätte zu qualifizieren ist, muss daher eine Funktionsanalyse angestellt…

UZKArtikel 19 Vertretungsmacht
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 19 Vertretungsmacht (1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt. Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die…

UStR 2000 Rz 3516–353627.5. Aufsichtsmaßnahmen
geltende FassungRichtlinien05.12.2022

27.5. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3516: Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens räumt § 27 Abs. 5 UStG 1994 den Finanzämtern das Recht zur Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie zur Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und…

LStR 2002 Rz 1017–101915.4.5.42 Vertreter
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

15.4.5.42 Vertreter Rz 1017: Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Vertreters danach zu beurteilen, ob er ein Unternehmerwagnis trägt und an über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinausgehende Weisungen des Geschäftsherrn gebunden ist. Der Umstand, dass ein Vertreter einen Gewerbeschein für die Vermittlungstätigkeit besitzt…

UStR 2000 Rz 3437–343825b.4. Sondervorschriften
geltende FassungRichtlinien30.11.2021

25b.4. Sondervorschriften Rz 3437: Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25b UStG 1994: Der Erklärungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 25b Abs. 3 UStG 1994). Die Unternehmer haben monatliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg (bei Österreich als MSI…