RIS AI
5 Treffer1521 msnur geltende Fassungen
KStR 2013 Rz 1214–122316.2.2.6 Gewinne aus der Veräußerung oder Beendigung von Auslandsbeteiligungen
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

… 10 Abs. 3 Z 5 KStG 1988. Bei Sitzverlegung steht ein Optionsrecht zur Steuerhängigkeit nur dann zu, wenn der Anschaffungsvorgang ins Jahr der Sitzverlegung fällt. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung durch Sitzverlegung ins Inland unter, gilt der Teilwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert…

EStR 2000 Rz 6179–618020.2.4 Beurteilung verschiedener Produktgruppen
geltende FassungRichtlinien05.06.2013

…zuzurechnen. Bei einer Veräußerung einer Optionsanleihe während der Laufzeit wird der Gewinn aus der Anleihe als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 und der Gewinn aus dem Optionsrecht als Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 erfasst…

MO-85014. Rechte und Verpflichtungen
geltende FassungRichtlinien06.11.2016

4. Rechte und Verpflichtungen (1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die…

LStR 2002 Rz 210–2134.2.8 Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen, soweit sie frei übertragbar sind (§ 7 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

4.2.8 Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen, soweit sie frei übertragbar sind (§ 7 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008) Rz 210: § 7. Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder…

VB-03103.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
geltende FassungRichtlinien01.01.2021

3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Die kontrollpflichtigen Waren sind spätestens zu den in Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zeitpunkten bei einer zugelassenen Ausfuhrstelle zur Durchführung der Ausfuhrkontrolle zu gestellen.