13. Grunderwerbsteuer Rz 335: Mit dem Schenkungsmeldegesetz wurde auch ein neuer Grunderwerbsteuertatbestand eingeführt, der unentgeltliche Grundstücksübertragungen grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig macht. Davon zur Gänze ausgenommen sind Grundstücksübertragungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Grundstücksübertragungen sind vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst, sofern sie unentgeltlich an privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen erfolgen…
5.4.9.5 Schenkung Rz 1221: Bei derartigen Rechtsbeziehungen ist primär zu prüfen, ob die erforderliche Publizität vorliegt (VwGH 15.4.1980, 0019/79). Werden die zivilrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt, berechtigt dies üblicherweise auch zur Annahme, dass wirtschaftlich kein Eigentumsübergang stattgefunden hat (VwGH 24…
…Der entgeltliche Teil einer als unentgeltliche Zuwendung zu behandelnden gemischten Schenkung an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse, Rz 216: die Erfüllung einer Auflage durch die Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse infolge einer Schenkung unter Auflage, Rz 217: die…
…Vermögensmassen grundsätzlich auf Grund von Satzungen, Urkunden, Stiftungsbriefen, usw. erfolgen, stellen sie weder Schenkungen noch freigebige Zuwendungen im Sinne des § 3 ErbStG 1955 noch Zweckzuwendungen im Sinne des § 4 Z 2 ErbStG 1955 dar. Überdies können sie gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988…
9. Rechtsgeschäftliche Beziehungen zur Privatstiftung 9.1 Allgemeines Rz 228: Die Privatstiftung als Körperschaftsteuersubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit kann alle Arten von Rechtsgeschäften abschließen. Im Hinblick auf die subjektive und objektive Steuerpflicht bedeutet dies, dass das der Privatstiftung zuzurechnende Einkommen und Vermögen generell auch getrennt vom…
11.3. Von der Gebührenpflicht ausgenommene Rechtsgeschäfte (§ 15 Abs. 3 GebG) Rz 1040: Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz 1953 fallen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese…
5.2 Der Verein im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht Randzahlen 700 bis 714: entfallen 5.3 Der Verein im Grunderwerbsteuerrecht Rz 715: Dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1987) unterliegen Erwerbsvorgänge (wie beispielsweise Kaufverträge, Tauschverträge oder Schenkungen) über inländische Grundstücke. Rz 716: Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5% vom…
5.4.10 Mehrfache vertragliche Vereinbarungen Rz 1225: Derartige Vereinbarungen, wie zB Schenkung von Wirtschaftsgütern an den Ehegatten mit anschließender Rückmiete oder Entlohnung des nahen Angehörigen mit anschließender Darlehensgewährung, sind auf ein allfälliges Vorliegen eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (§ 22 BAO…
8.2 Zurechnung der Zuwendung 8.2.1 Persönliche Zurechnung der Zuwendung Rz 223: Zuwendungen sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem die Einkünfte tatsächlich zufließen. Empfänger einer Zuwendung ist daher, wer über die übertragenen Vermögenswerte verfügen bzw. diese nutzen kann. Als Empfänger von Zuwendungen kommt jeder…
…stellen idR unentgeltliche Vermögensübertragungen dar und sind nicht als Veräußerungsvorgänge zu behandeln. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung liegt auch vor, wenn Zuwendungen an die Stiftung in Form einer gemischten Schenkung erfolgen, dh. wenn der Verkehrswert einer Gegenleistung höchstens 50 Prozent des Verkehrswertes der Zuwendung beträgt (siehe EStR…
…aus. Rz 313: Unentgeltlichkeit liegt jedenfalls vor, wenn keine Gegenleistung erbracht bzw. kein Entgelt gezahlt wird. Erfolgt eine Zuwendung mit Gegenleistung oder Übertragung von Schulden und Lasten (gemischte Schenkung), liegt Unentgeltlichkeit nur dann vor, wenn die Gegenleistung, Schuld oder Last geringer ist als 50 Prozent…
12. Nachversteuerung Rz 334: Mit Auslaufen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ist der Nachversteuerungstatbestand des § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG 1955 ab 01.08.2008 zur Gänze nicht mehr anwendbar, auch wenn Vermögen von der Privatstiftung zugewendet wird, das sie vor dem 01.08.2008…
11.5 Bemessungsgrundlage Rz 317: Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist die Summe des der Steuerpflicht unterliegenden zugewendeten Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlicher Beziehung stehenden, mit übertragenen Schulden und Lasten. Erfolgt die Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, inländischem Grundvermögen und inländischen Betriebsgrundstücken gemäß…
…und nicht zur Einkünfteerzielung verwendet hat: die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Zuwendung (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988), Rz 292: (gilt für Zuwendungen an die Privatstiftung vor Inkrafttreten des SchenkungsmeldeG 2008, BGBl. I Nr. 85/2008) bei der Zuwendung einer Liegenschaft…
…Weiters setzt die Kürzung bei Widerruf voraus, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts-/Schenkungssteuer tatsächlich entrichtet wurde, sofern die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung dem StiftEG oder dem ErbSt unterlegen ist. War der…
…des den angemessenen Betrag übersteigenden Ausmaßes unbeachtlich (VwGH 20.11.1990, 89/14/0090); bei zu geringen Anschaffungskosten richtet sich die Beurteilung des Rechtsvorganges nach den für gemischte Schenkungen geltenden Regeln. Rz 1220: Zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft an nahe Angehörige siehe Rz 2603.
1.2.1.1.5 Stiftungen, Fonds, Anstalten und andere rechtsfähige Zweckvermögen Rz 23: Es wird zwischen Zweckvermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit und zwischen solchen des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden. Zweckvermögen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, sind juristische Personen in Form von Vermögensmassen (Sachgesamtheiten). Sie…
20.2.1.12 Zuwendungen von Privatstiftungen Rz 6141: Zur Besteuerung von Zuwendungen siehe StiftR 2009 Abschnitt 8. bis Abschnitt 10. 20.2.1.13 Übergangsbestimmungen Rz 6142: Die Regelungen über Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2 und 5 EStG 1988 sowie…
Forderungsverzicht Rz 759: Ein Forderungsverzicht der Körperschaft gegenüber dem Anteilsinhaber ohne betrieblichen Anlass begründet eine verdeckte Ausschüttung (siehe auch das Stichwort "Verzicht", Rz 977). Der Verzicht auf eine objektiv nicht vorhandene, aber angenommene Forderung, reicht für eine verdeckte Ausschüttung aus. Ein Ertragsverzicht gegenüber einer Schwestergesellschaft…
13.1.5 Bedeutung formeller Mängel von Vereinbarungen Rz 573: Das Erfordernis klarer, ernsthafter, im Voraus abgeschlossener und die Körperschaft bindender Vereinbarungen als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Vorteilszuwendungen ist unabdingbar, aber nicht Selbstzweck. Formmängel begründen ungeachtet der zunächst bei der Abgabenbehörde liegenden Beweislast…