7.1.2. Private Equity Personengesellschaften 7.1.2.1. Österreichische Private Equity Personengesellschaften Rz 518: Ob die Umqualifikation einer österreichischen Personengesellschaft in einen AIF unmittelbare ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich zieht, kann nicht allgemein gesagt werden; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab…
…widrigenfalls muss er die sich daraus ergebenden nachteiligen steuerlichen Auswirkungen (zB Pauschalbesteuerung) gegen sich gelten lassen. 7.1.1.1.1.2. Ebene der Anteilinhaber Rz 512: Auf Ebene der Anteilinhaber stellt die Umqualifikation keinen Tausch im Sinne des § 6 Z 14 EStG 1988 dar…
…2014. 3.Information zur Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige, Info des BMF vom 18.9.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014. 4.Zweifelsfragen iZm der Umqualifikation von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds, Info des BMF vom 7.5.2015…
…Eine spätere "Umqualifikation" der entgeltlichen auf eine unentgeltliche Übertragung kommt daher nicht in Betracht. Wurde die Übertragung vor dem 16.11.2021 seitens des Steuerpflichtigen abweichend von der in Rz 134b und Rz 6625 in der Fassung vor dem EStR 2000 - Wartungserlass 2023 vertretenen 50…
…Anleger. Im Anschluss wird das Meldeschema der FMV 2015 behandelt sowie die wichtigsten Besteuerungsgrundlagen anhand des Berechnungsmoduls. Sonderfragen wie die Umqualifikation von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds und die Behandlung von Investmentfonds im zwischenstaatlichen Steuerrecht sind abschließend in einem eigenen Abschnitt dargestellt.  …
…Geschäftsjahre hindurch unterschritten (bzw. überschritten) wird. Die Umqualifikation findet diesfalls somit erst ab dem dritten Geschäftsjahr statt. Rz 89: Die Definition von "AIF in Immobilien" unterscheidet sich von der Definition eines Immobilienfonds, der eine vermögensmäßige Betrachtung anhand des investierten Fondsvolumens vorsieht. Allerdings ist davon auszugehen…
…die Entnahmen nicht zu einem negativen Verkehrswert führen (vgl. UFS 4.2.2011, RV/3319-W/08). Die Konsequenz einer zu hohen vorbehaltenen Entnahme besteht in der Umqualifikation des übersteigenden Betrages in steuerliches Eigenkapital, der übersteigende Betrag gilt bei der übernehmenden Körperschaft gemäß § 18 Abs…