…place - Personal") nicht der Kassenstaat, sondern der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Die Steuerbefreiung betrifft somit nur Ortskräfte von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Ortskräfte ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich sind davon nicht betroffen und entsprechend den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Regelfall in Österreich steuerpflichtig (siehe auch Rz 137a).
…77 Abs. 2 EStG 1988 zulässig. Rz 1186a: Hat Österreich aufgrund uni- oder bilateraler Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode), ist die Lohnsteuer tageweise zu berechnen. Ob das DBA dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Arbeitseinkünften zuteilt, ist nach…
…diesen Fällen innerstaatlich ein Besteuerungsanspruch ohne Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte begründet wird, ist zu prüfen, ob zwischenstaatlich das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften Österreich zugewiesen ist. Folgt das anzuwendende DBA diesbezüglich dem OECD-Musterabkommen, so ist für ein inländisches Besteuerungsrecht an Einkünften aus solcher Beratungstätigkeit eine…
…einer inländischen Niederlassung des ausländischen Auftraggebers erfolgt. Rz 7917: Dem Art. 14 OECD-Musterabkommen idF vor dem Update 2000 nachgebildete DBA setzen für die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat voraus, dass für die Tätigkeit gewöhnlich eine inländische feste Einrichtung zur Verfügung steht und die…
…1 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Begriffsbestimmung "Ausübung" und "Verwertung" ist…
…gestellt werden. Ebenso kann ein Hotelzimmer, das der Arbeitgeber für Aufenthalte seiner Arbeitnehmer mietet, eine Betriebsstätte sein. Rz 1207: Im Falle internationaler Personalentsendungen wird eine Betriebsstätte in Österreich dann begründet, wenn nicht nur eine bloße Duldungsleistung (Arbeitskräftegestellung) vorliegt, sondern das entsendende Unternehmen eine Aktivleistung (Assistenzleistung…
…wo der Bedienstete seine Tätigkeit verrichtet. Auch im Falle einer Entsendung ins Ausland liegen in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Soweit die mandatierte Stelle zugleich Arbeitgeber des Bediensteten ist, unterliegen die Entgelte dem Lohnsteuerabzug. Soweit die Entgelte von der mandatierten Stelle ausgezahlt werden…
…1992 (§ 60 Abs. 4 Z 4 BAO). Zur Zuständigkeit für die Erhebung der KfzSt im Allgemeinen siehe unten Rz 152. Rz 45: Das Finanzamt Österreich ist zuständig für noch nicht in den Datenbeständen der Bundesfinanzverwaltung erfasste Abgabepflichtige (§ 60 Abs. 2 Z 5 BAO). Diese Zuständigkeit…
Die Arbeitsrichtlinie UP-5000 (Arbeitsrichtlinie ESA-Staaten) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie…
…6 Abs. 3 UStG 1994) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden…
…Abs. 4 Z 6 BAO1a GSBG). Ist das jenem Finanzamt Österreich, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beihilfenwerbers zuständig, können Organe des Finanzamtes Österreich im Auftrag des Finanzamtes für Großbetriebe eine Außenprüfung oder eine Nachschau betreffend die GSBG-Beihilfe durchführen ist (§ 54a Abs. 3…
…2010). Trifft dies für mehrere Finanzämter zu oder hat der Steuerpflichtige im Inland weder eine Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten (österreichischen) Wohnsitz des Abgabepflichtigen. In Ermangelung eines solchen (oder bei Gefahr in Verzug) ist jenes Finanzamt zuständig, welches vom…
17.4.4.2.3 Vermutung des Fehlens einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit Rz 1248cz: Insbesondere bei den folgenden Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass eine oder mehrere dieser Tätigkeiten noch keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit begründen (§ 4 Z 3 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften): das bloße Halten von…
3.12. Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 Rz 144: Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO). Im GebG selbst werden beispielsweise folgende Aufgaben des Finanzamtes Österreich ausdrücklich erwähnt: Aufgaben im Zusammenhang mit der Selbstberechnung (§ 3 GebG…
4.3. Tatbestand der Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO) Rz 76: Unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Dies trifft etwa…
39.1.3 Bausparkassen in Österreich Rz 1295: Folgende Bausparkassen verfügen derzeit über eine Konzession zum Geschäftsbetrieb im Inland: Allgemeine Bausparkasse reg. Gen.m.b.H., Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Bausparkasse Wüstenrot AG, Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.
1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich: Rz 19: | | Privatstiftungen (PSG) | Landesstiftungen | BStFG | Rechtspersönlichkeit der Stiftung | Ja | Ja | Ja | Stiftungszweck | Jeder vom Stifter bestimmte Zweck, sofern gesetzlich erlaubt |…
…1 Abs. 3 BAO zusammenhängenden Aufgaben. Die Verwendung der Wendung "Wahrnehmung einer Aufgabe" ist ein Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Finanzamt Österreich auch Aufgaben übertragen sein können, die nicht unbedingt mit der Erhebung von Abgaben zusammenhängen. Das betrifft zB die Zulassung als Fiskalvertreter gemäß §…
Die Arbeitsrichtlinie: ZK-2560 aktive Veredelung (aV) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet…
2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO Rz 47: Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben: Feuerschutzsteuer (§ 6 Feuerschutzsteuergesetz 1952) Flugabgabe (§ 7 FlugAbgG) Gebühren (§ 3 GebG, § 9 Abs. 2 GebG, § 31 Abs. 1 GebG…