…GP - BGBl. Nr.69/1991). 3.1.1.6. Steuerklauseln Rz 651: Der Eintritt der steuerlichen Wirkungen einer Einbringung bzw. das Verhindern der negativen Wirkungen einer missglückten Einbringung kann nicht durch Steuerklauseln im Einbringungsvertrag von der Erfüllung sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 UmgrStG abhängig…
…zugeschrieben wurde. Wurde unternehmensrechtlich auf Grund der Bestimmung des § 208 Abs. 2 UGB idF vor dem RÄG 2014 (Beibehaltungswahlrecht - Steuerklausel) nicht zugeschrieben, so führt dies in Ermangelung unternehmensrechtlicher Ansätze zu keiner steuerlichen Auswirkung. Rechtslage für Wirtschaftsjahre ab 2016: Unternehmensrechtlich besteht gemäß § 208 Abs. 1 UGB…
16.2.3.2 Besteuerungsvorbehalte (§ 10 Abs. 5 KStG 1988) Rz 1240: Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde im Zusammenhang mit der geschaffenen Befreiung für Portfoliobeteiligungen an Körperschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bestimmten EWR-Staaten ansässig sind (§ 10…
…wenn eine von der Verwaltungsmeinung abweichende, jedoch vertretbare Rechtsauffassung als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen war. Steuerklauseln Rz 926: Siehe Rz 670. Steueroasen Rz 927: Kommt es im Zusammenhang mit bekannten Steueroasen zu Leistungen an Anteilsinhaber in diesen Ländern, hat der Steuerpflichtige von vornherein dafür zu…
…83/14/0101), ein nachträgliches Rückgängigmachen des Geschäftes kann den Tatbestand nicht ungeschehen machen. Allfällige Rückzahlungen des Begünstigten sind in diesem Fall gesellschaftsrechtliche Einlagen. Rz 670: Steuerklauseln sind in ein Rechtsgeschäft aufgenommene Regelungen, wonach dieses als aufgelöst oder nicht abgeschlossen anzusehen ist, wenn seitens der…
…gemachten Ausführungen zu beachten. Siehe auch das Stichwort "Geschäftsführervergütung", Rz 776 bis 778. Rückforderung von verdeckten Ausschüttungen Rz 896: Siehe Rz 670 unter dem Stichwort "Steuerklauseln und Satzungsklauseln". Ist vertraglich das Rückgängigmachen der verdeckten Ausschüttungen und eine Verzinsung dieser Rückforderungen vorgesehen, können bei der Körperschaft…
…23 UmgrStG eigenständig zu beurteilen. 4.1.1.4. Steuerklauseln Rz 1292: Der Eintritt der steuerlichen Wirkungen eines Zusammenschlusses bzw. das Verhindern der negativen Wirkungen eines missglückten Zusammenschlusses kann nicht durch Steuerklauseln im Zusammenschlussvertrag von der Erfüllung sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen des § 23 UmgrStG abhängig gemacht werden…
…des § 24 EStG 1988. 5.1.1.2. Steuerklauseln Rz 1516: Der Eintritt der steuerlichen Wirkungen einer Realteilung bzw. das Verhindern der negativen Wirkungen einer missglückten Realteilung kann nicht durch Steuerklauseln im Teilungsvertrag von der Erfüllung sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG abhängig gemacht werden. Steuerlich…
…auf die Tatsache einer rechtlich abgeschlossenen Umgründung ist eine nachträgliche Sanierung durch Gesellschaftermaßnahmen von außen bzw. durch Änderung der seinerzeit vorgenommenen rückwirkenden Korrekturen nicht möglich. Zur Wirkung von Steuerklauseln siehe Rz 1516, die auch die Korrektur von Ausgleichszahlungen und Ausgleichsposten einschließt. Formelle Anwendungsfehler bei einer…
16.2.3.1.1 Verdachtsfälle Rz 1233: Die nach § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 KStG 1988 zustehenden sachlichen Befreiungen kommen in Verdachtsfällen nicht zur Anwendung. Verdachtsfälle sind solche, die nach dem Gesamtbild der Sachverhaltselemente auf die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauches (Steuerhinterziehung) schließen…
16.2.3 Methodenwechsel - Anrechnungsverfahren (§ 10 Abs. 4 bis 6 KStG 1988 idF vor JStG 2018) Rz 1228: Die Bestimmungen des Methodenwechsels gemäß § 10 Abs. 4 KStG 1988 idF vor JStG 2018 und des Besteuerungsvorbehalts gemäß § 10 Abs. 5 KStG 1988 idF vor JStG 2018…
18. Pro fisco Klausel (§ 22 GebG) Rz 1150: Die Bestimmung des § 22 GebG besagt, dass dann, wenn zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen ist, die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten ist. Eine derartige Vereinbarung…
2.14.8 Formale Verpflichtungen (§ 6b Abs. 5 KStG 1988) Rz 325: In § 6b Abs. 5 KStG 1988 sind formale Voraussetzungen für die Überprüfung und Bescheinigung der Voraussetzungen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geregelt. Rz 326: Eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat jährlich die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6b KStG 1988…
20.2.1.12 Zuwendungen von Privatstiftungen Rz 6141: Zur Besteuerung von Zuwendungen siehe StiftR 2009 Abschnitt 8. bis Abschnitt 10. 20.2.1.13 Übergangsbestimmungen Rz 6142: Die Regelungen über Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2 und 5 EStG 1988 sowie…
20.3.5 Übergangsfragen 20.3.5.1 Budgetbegleitgesetz 2011 Rz 6230: Die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen tritt grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft; auf Kapitalvermögen, das § 27 EStG 1988 idF BBG 2012 unterliegt, ist auch § 27a EStG 1988 anwendbar. Hinsichtlich der Besteuerung…
16.2.2.6 Gewinne aus der Veräußerung oder Beendigung von Auslandsbeteiligungen 16.2.2.6.1 Allgemeines Rz 1214: Nach § 10 Abs. 3 erster Satz 1 KStG 1988 bleiben Gewinne, Veräußerungsgewinne, -verluste und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung außer Ansatz, sofern keine Option…
Tantiemen Rz 935: Tantiemen sind entweder Anteil am Gewinn oder Umsatz der Körperschaft, welche der geschäftsführende Anteilsinhaber erhält, um auf diese Weise seinen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg zu dokumentieren. Tantiemen des geschäftsführenden Anteilsinhabers sind Teil der Geschäftsführervergütung und es gelten die allgemeinen Ausführungen zu diesem…
23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl: Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs…
Schwarzgeschäfte Rz 913: Gewinne aus Schwarzgeschäften sind grundsätzlich als verdeckte Ausschüttung anzusehen und nach Maßgabe des geltenden Gewinnverteilungsschlüssels auf die Anteilsinhaber zu verteilen. Sie sind jedoch nur bestimmten Anteilsinhabern zuzurechnen, wenn die Mehrgewinne abweichend vom Verteilungsschlüssel nur diesen zugeflossen sind (VwGH 24.3.1998, 97…
17.8.3 Veräußerung der Beteiligung (Z 2) Rz 1248ff: Veräußert die beherrschende Körperschaft die Beteiligung an der beherrschten Körperschaft, ist gemäß § 10a Abs. 9 Z 2 KStG 1988 der dabei erzielte Veräußerungserlös insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als darin bereits hinzugerechnete Gewinne enthalten sind…